Zl es nicht an ungebotenem Rechte, bei dem die Klausel fehlt. So dehnte z. B. das Deutsche Reich ohne jeden Vorbehalt einzelne Bestimmungen zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel auf das Küstengewässer aus, während es nur zur Setzung von Normen und Strafgesetzen bezüglich der hohen See verbunden war.!) Wir werden später sehen, dass die Reciprocitätsklausel auch bei völkerrechtlich gebotenem Landesrechte eine wichtige Funktion zu erfüllen hat; aber als Merkmal zur Unterscheidung völkerrechtlich gleichgültigen Rechts von völkerrechtlich bedeut- samem vermag sie nicht zu dienen.?) Endlich — wir dürfen uns, wenn wir die völkerrechtliche Relevanz eines Staatsgesetzes zu bestimmen haben, nicht einmal auf die eigene Begründung des Gesetzgebers verlassen, die er im Gesetze selbst, vielleicht auch in den „Motiven“ des Entwurfs oder bei dessen parlamentarischer Behandlung ausgesprochen hat. Auch der Gesetzgeber kann sich täuschen. Er vermeint, mit der Gesetz- gebung ein völkerrechtliches Gebot zu erfüllen, und ist in Wahrheit nicht oder nieht in dem Umfange verpflichtet. wie er glaubt.?) Um- 1) Vergl. Reichsges. vom 21. November 1887, $ 1 mit Art. 1, 12 des Ver- trags vom 14. März 1884 (RGBl. 1888. S. 151; M. N. R. G.* XI p. 281). 2) Das Gleiche gilt für die Retorsionsklausel. Sie ist ja im wesentlichen nur eine auf eine andere „Präsumtion“ abgestellte Wendung des Gegenseitigkeits- vorbehalts; v. Bar, Theorie u. Praxis I S. 299. Und nicht anders verhält es sich, wenn für Einräumung gewisser Vortheile an fremde Staaten oder ihre Angehörigen ein Antrag fremdländischer Staatsorgane oder eine besondere Anweisung höherer Behörden des Inlands gefordert wird. Auch das wird uns erst in anderem Zusammenhange, und zwar nach mehrfacher Richtung interessiren, — Um etwas ganz anderes handelt es sich, wenn es sich fragt, inwiefern das Fehlen der Gegenseitigkeitsklausel einen Schluss darauf gestatte, ob der einem Gute gewährleistete Schutz nur in- oder auch ausländischen Rechtsgütern zu Theil werden solle. Vergl. z. B. bezüglich der Vorschriften über öffentliche Wappen im Reichsges. über Markenschutz vom 30. November 1874 (& 3 Abs. 2) die Entsch. d. Reichsoberhandelsgerichts, XXIV 8. 294ff. u. Entsch. d. Reichsger. in Civils. Il S. 70; XXI 8. 1. 3) So wenn ein Staat seine Neutralitätsgesetze strenger fasst, als nach Völkerrecht nöthig wäre, wenn er z. B. seinen Unterthanen den Handel mit Kontrebande, den Blokadebruch, die Widersetzung gegen die Visitation, den Eintritt in die Armeen der Kriegspartei untersagt, statt sich mit der üblichen Warnung zu begnügen. Vergl. etwa die österreichischen Verordnungen vom 25. Mai 1654, vom 29. Juli 1870, vom 11. Mai 1877. In England wird be- kanntlich, zuweilen sogar leidenschaftlich behauptet, die Foreign Enlistment Act 1870 (33 & 341 Viet. ch. 90) gehe über das Maass des völkerrechtlich Ge-