287 Da Völkerrecht nur Rechte und Pflichten zwischen den Staaten als solchen begründet, so gehören nicht zum völkerrechts- gemässen Rechte die staatlichen Rechtssätze, die auf Grund blosser Uebereinkünfte zwischen fürstlichen Familien als solchen ergangen sind. Ich denke namentlich an Verfassungs- oder Hausgesetze, die in ihren Bestimmungen über die Thron- folgeordnung ältere Familienverträge, insbesondere die in Deutsch- Jand nicht seltenen Erbverbrüderungen berücksichtigen.!) Solche Verträge mochten vielleicht in früheren Jahrhunderten, nach den Anschauungen zur Zeit des feudalen und des patrimonialen Staats, wenigstens zum Theil als völkerrechtliche Verträge auf- zufassen sein; jetzt sind sie es nicht mehr. Daher ist weder die Aufrechterhaltung der erwähnten Verfassungsklauseln völkerrecht- lich geboten, noch wäre ihre Aufhebung völkerrechtswidrig.?) Selbstverständlich ist es, dass sie völkerrechtlich bedeutsam werden können, wenn der auswärtige Staat, dessen Fürsten- haus zu den durch die Successionsordnung eventuell Berufenen gehört, die Sache seiner Fürsten zur eigenen macht und sich im Vertragswege Einführung oder Fortbestand bestimmten Thron- folgerechts versprechen lässt?), oder wenn etwa dritte Staaten, im Gesetzblatte vom 22. Juli 1818 — die Einlösung des in Art. 18 des Kon- kordats gegebenen Versprechens „a Majestate Regia praesens Conventio lex Status declarabitur‘. 1) Bayr. Verf. Tit, 2, $8$ 4, 5 und Familienstatut vom 5. Aug. 1819, Tit. 5, 82; Kgl. Sächs. Verf. $ 7; Grossherz. Hess. Verf. Art. 5 Abs, 2; Luxemb. Verf. (1868) Art. 3. . 2) Das Gegentheil behaupten z. B. Hartmann, Institutionen des Völ- kerrechts. S. 56 und G. Meyer, Deutsches Staatsrecht (4. Aufl.). S. 237. Richtig Oppenheim, System d. Völkerrechts (2. Aufl.). S. 97. — Noch un- zweifelhafter ist es natürlich, dass die Aufhebung „gültig“ ist; vergl. G. Meyer, a. a. 0. und in seiner Schrift: Der Staat und die erworbenen Rechte. Leipzig 1895. S. 39f. — Auch haus- oder verfassungsrechtliche Normen hinsichtlich der Ebenbürtigkeit, welche die Pairschaft ausländischer Souveräne konstatiren, sind an sich völkerrechtlich bedeutungslos. A. M. Heffter, Völkerrecht S. 122 ($ 53); Schulze, Deutsches Staatsrecht 1] S. 221 u. A. 3) Ohne solch spezielle Verabredung zwischen Staat und Staat — das muss gerade heute besonders betont werden — hat die Thronanwart- schaft eines Fürsten gegenüber einem fremden Staate mit den Beziehungen seines Staates zum andern rechtlich nichts zu schaffen. Ob der lippische Gesetzgeber bei der Regelung der Thronfolge durch agnatische Rechte der Fürsten von Schaumburg-Livpe gebunden ist, das ist keine Streitfrage