206 mit absoluter, doch mit annähernder Gewissheit und Regelmässig- keit hervorzurufen sind. Das ist nun eine nicht eben neue Wahrheit. Aber ich muss an sie erinnern, weil sie für unsere Frage von einiger Bedeu- tung ist. Wir handeln hier von derjenigen staatlichen Rechtserzeugung, die im Interesse anderer Staaten oder wenn man will, einer „internationalen Gemeinschaft‘ geschieht. Auch dies Interesse wird niemals in erster Linie auf die Entstehung des Rechtes selbst, sondern auf das gerichtet sein, was eintreten wird, wenn die Rechtsnorm ihren Zweck erfüllt, also auf das Verhalten von Staatsorganen oder Staatsunterthanen, das nach dem Willen des Gesetzgebers sein soll oder sein kann. Dem Kriegführenden kommt es mehr darauf an, dass die Truppen des Gegners Plün- derung und Gefangenenmisshandlung unterlassen, als dass ihnen dergleichen verboten wird. Gewiss muss er wünschen, dass solches Verbot ergeht; allein eben nur deshalb, weil ihn die Er- fahrung lehrt, dass ohne das Verbot das, was er fürchtet, mit grösster Wahrscheinlichkeit eintreten, nach geschehenem Verbote zwar nicht immer, aber regelmässig unterbleiben wird. Zweierlei geht hieraus ohne weiteres hervor. Einmal die relative Unselbständigkeit völkerrechtlich auferlegter Rechtsetzungspflicht. Kaum ein Fall lässt sich denken, in dem der Staat lediglich zur Gesetzgebung verbunden wäre, ohne auf demselben Felde noch andere, mindestens ebenso ernste internationale Pflichten zu tragen. Vielmehr treten neben die Pflicht zur Rechtserzeugung überall noch Pflichten zu Staats- akten nicht normativen Charakters, die allesammt dem Zwecke der Herstellung des thatsächlichen Zustandes dienen, den das Gesetz nur verlangen, nicht verursachen kann. Das gilt selbst da, wo das Gesetz wahrhaft schöpferisch zu wirken vermag, indem es nämlich subjektive Rechte und Pflichten entstehen lässt. Denn auch hier erschöpft sich das Interesse des fremden Staats niemals darin, dass die Personen, zu deren Gunsten das Staatsgesetz er- lassen wird, die rein ideelle Macht des subjektiven Rechts er- halten, sondern verlangt gleichzeitig, dass ihnen das zu Theil werde, worauf das subjektive Recht geht. Der Staat will nicht nur, dass seinen Unterthanen im Auslande Niederlassungsrechte oder Rechtssehutzansprüche, sondern dass ihnen die Niederlassung, der