298 Das führt uns zu einer zweiten Beobachtung. Die Verpflich- tung des Staates zur Rechtsetzung ist nur ein Mittel zweiten Ranges für völkerrechtliche Interessenbefriedigung. Sie wird bei Seite bleiben können überall da, wo die Staatengemein- schaft in der Lage ist, denjenigen, an dessen Verhalten ihr ge- legen ist, ohne weiteres eben zu diesem Verhalten zu verpflichten. Deutlicher gesagt: wenn der Staat selbst verbunden werden soll, nach irgendwelcher Richtung im Interesse des Auslandes zu han- deln oder nicht zu handeln, so braucht man ihn nicht erst zu ver- pflichten, dass er-durch seine Gesetzgebung sich, oder was das- selbe besagt, seinen Organen jenes Handeln oder Unterlassen zur Pflicht mache. Wenn wir trotzdem sehen, dass der Staat hier seine Gesetzgebung in Bewegung setzt, so wird dies nicht so sehr auf völkerrechtlichen, wie auf landesrechtlichen Gründen beruhen. Umgekehrt freilich, wo das Ausland ein Interesse an be- stimmtem Verhalten der Staatsunterthanen — im weitesten Sinne des Worts — besitzt, besteht das einzige relativ aussichtsreiche, normale Mittel, sein Ziel zu erreichen, darin, dass es die Gewalt des Staates über seine Unterthanen sich dienstbar macht, und das wird dann regelmässig durch Inanspruchnahme der Gesetz- gebung geschehen. Immerhin, um das schon hier anzudeuten, es sind damit nur die beiden äussersten Grenzlinien bestimmt. Es ist möglich, dass eine spezielle Verpflichtung zur Rechtsetzung auch da beliebt wird, wo sie an und für sieh unnöthig ist. und schaftlichen Nothwendigkeit‘“ führt; s. oben S. 106 Note 1). — Umgekehrt ist die Nichtausführung (Nichtanwendung) eines Staatsgesetzes nur dann völkerrechtswidrig, wenn entweder das missachtete Gesetz völkerrechtlich ge- boten oder eine besondere völkerrechtliche Pflicht nachweisbar ist, so zu handeln, wie es dem Gesetze entspricht. Was man hier an Vermengnng von Völkerrecht und Landesrecht leisten kann, zeigt D elius, Die Ausweisung und Auslieferung d. Freiherrn von Hammerstein, Deutsche Juristenzeitung IS. 104, der es als völkerrechtlich unstatthaft bezeichnet, dass die griechische Regierung den Verbrecher unter Vorschrift des Reisewegs auswies, derart, dass er den verfolgenden deutschen Behörden in die Hände fallen musste! Die griechische Regierung mag landesrechtswidrig gehandelt haben, weil das griechische Recht Auslieferung ohne Vertrag verbietet, aber doch nicht völkerrechtswidrig. Ebenso merkwürdig ist es, wenn D. es allgemein als „völkerrechtlich nicht zu billigen“ erklärt, dass ein Staat politische Flüchtlinge auf solche Art ausweist. Der Staat ist doch in aller Welt nicht völkerrechtlich verpflichtet, politische Verbrecher nicht auszuliefern, son- dern er ist nicht verpflichtet. sie auszuliefern!