dass man umgekehrt, wo es nahe läge, den Staat zu gesetzlichen Befehlen an seine Unterthanen zu verbinden, davon absieht und es ihm anheimstellt, wie er seine anderswie präcisirte Pflicht zur Herstellung faktischer Zustände erfüllt, ob mit, ob obne Zu- hülfenahme seiner Gesetzgebung. Jedenfalls sind wir auf diesem Wege zur Unterscheidung zweier, von nun an streng zu sondernder, leider fast immer mif einander vermengter Kategorien des Landesrechts gelangt, die wir als das unmittelbar gebotene und das mittelbar ge- botene, besser international unentbehrliche Landesrecht bezeichnen wollen.!) Der Gegensatz wird sich im Laufe der Ab- handlung mehrfach als werthvoll erweisen. Unmittelbar geboten ist ein Satz des Landesrechts dann, wenn seine Erzeugung oder Aufrechterhaltung selber die völker- rechtliche Pflicht ‚des Staates bildet. Unmittelbar gebotenes Landesrecht ist überall vorhanden, wo für den Staat durch Rechtssatz oder Vertrag die Pflicht zum Haben bestimmten Rechts begründet und von ihm erfüllt ist. Gleichgültig, wie bemerkt, ob es etwa, objektiv betrachtet, für den berechtigten Staat nothwendig war, zur Befriedigung seines Interesses den Genossen zur Rechtsetzung unmittelbar zu verpflichten — genug, dass es geschehen ist; die Niehteinführung oder Abschaffung des unmittelbar gebotenen Rechts wäre auch dann eine Rechtsver- letzung, wenn der Staat trotz der Nichteinführung oder Rück- nahme entschlossen und in der Lage wäre, alles das zu bewirken, was nach dem Gesetze bewirkt werden kann oder soll. Einen unmittelbar gebotenen Rechtssatz haben wir natürlich in jedem Falle vor uns, in dem der Staat durch die unzweideu- tige Bestimmung einer Vereinbarung oder eines Vertrags ver- bunden ist, den Satz dem Bestande seines Rechts einzuverleiben oder ihn hier festzuhalten. Statt vieler Beispiele nur eins. Die Internationale Reblauskonvention vom 3. November 1881?) besagt: „Les Etats contractants ..... s’engagent A completer .... leur l6gislation interieure, en vue d’assurer etc. Cette legislation devra specialement viser ...“ Alle Staatsgesetze. die zur Ausführung 1) Wenn ich der Kürze halber häufig schlechtweg von „gebotenem“ Rechte spreche, so ist damit immer völkerrechtlich gebotenes Recht gemeint. 2) Art. 1 (M. N. R. 6.2? VIII p. 435: RGBIL 1882 S. 125).