- 305 Es wäre denkbar, der Staat würde irgend einmal völker- rechtlich verpflichtet, durch ein genau bestimmtes Organ Recht setzen zu lassen. Ich wüsste augenblicklich kein Beispiel dafür anzuführen, nehme aber an, dergleichen käme vor. Wenn nun dieses Organ, an dessen Aktion das Ausland ein so grosses Interesse hätte, nach geltendem Staatsrechte keine Kompetenz zu Gesetzgebung oder Verordnung besässe, so müsste ihm von seinem Staate die Befugniss zum Erlass einer Rechtsverordnung auf ge- setzlichem Wege verliehen werden. Allein, wie Hänel — meines Erachtens zutreffend — ausgeführt hat!), sind wir befugt, auch diejenigen regulativen Willensbestimmungen des Staates, die nur im Rahmen und in Abhängigkeit von wahrhaft gesetzlichen Vor- schriften ergehen dürfen, um dieses Verhältnisses zu höheren Normen willen als „gebundene Willensakte der Vollziehung“ zu betrachten. Sonach würde formell jenes unentbehrliche Er- mächtigungsgesetz nichts anderes bedeuten als die später zu be- sprechenden Gesetze, welche die Staatsorgane zu reinen „Aus- führungshandlungen‘“ im Umkreise der Exekutive ermächtigen.?) Weniger einfach steht es in einem zweiten Falle. Es 1) Studien zum deutschen Staatsrechte II S. 196ff. 2) Um wieder etwas anderes handelt es sich, wenn der zur Rechtsetzung anmittelbar verpflichtete Staat, statt den gebotenen Rechtssatz sofort in Gesetzesform zu erlassen, ein Staatsorgan ermächtigt, den Gegenstand im Verordnungswege zu regeln. Hier ist nicht etwa das Ermächtigungs- gesetz international unentbehrlich (natürlich auch nicht unmittelbar geboten, Jas ist nur die spätere Verordnung!); es könnte ja den verlangten Rechtssatz >hne weiteres selbst schaffen, ist also nicht aus landesrechtlichen Gründen arforderlich, um das, was das Völkerrecht verlangt, zu ermöglichen. Es sind lediglich praktische Erwägungen, die hier den Gesetzgeber bei seinem Verfahren ıeiten. Er will z. B. erst den Eintritt der Voraussetzung abwarten, unter der er sich zur Rechtsetzung verpflichtet hat — so bei Erlass des Reichsges, betr. die Einschränkung d. Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten v. 30. März 1874; das erwartete egyptische Reglement erging am 16. September 1875, die kaiserl. Verordnung am 23, Dez. 1875 —, oder er fasst von vorn- herein die Möglichkeit relativ unbedeutender Modifikationen im Umfange seiner Gesetzgebungspflicht ins Auge, denen durch künftige Verordnung be- quemer Rechnung getragen werden kann, als durch jedesmalige Aenderung des Gesetzes — so wiederum bei Erlass des eben genannten Reichsgesetzes, aber auch des Ges. betr. die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa v. 6. Juli 1890. Vergl. die Motive zu beiden, Drucks. d. Reichstags. 2. Leg.-Per. I. Sess. 1874. [ No. 57 S. 6£. und 8. Leg.-Per. I. Sess, 1890/91. II No. 127 S. 4. Wäre die Einrichtung von Prisengerichten als völkerrechtliche Pflicht zu betrachten, Triepel. Völkerrecht und Landesrecht. >»