307 eine Verfassungsänderung bedeuten. Die Verfassung verlangt nicht, dass sie abgeändert werde, ehe ein ausserhalb der Staats- kompetenz liegendes Gesetz ergeht, sondern sie will, dass ein solehes Gesetz nicht anders als unter den erschwerenden Erforder- nissen einer Verfassungsänderung zu Stande komme. Man kann zwar sagen, dass dies Gesetz in Wahrheit zwei Rechtssätze ent- halte, einmal den ausdrücklich in ihm ausgesprochenen, dazu aber noch den implicite in ihm enthaltenden verfassungsändernden Rechtssatz. Richtig; aber dieser zweite Rechtssatz ist nicht die Voraussetzung für die Geltung des ersten, sondern er wird durch den Erlass des ersten „stillschweigend‘“ mitgesetzt. Nur dann, wenn etwa die Verfassung ausdrücklich vorschreiben sollte, dass in den Fällen, die wir im Auge haben, dem Gesetz eine formelle Verfassungsänderung voraufgehen müsse, könnte man diese als international unentbehrlich in unserem Sinne bezeichnen.!)?) Sonach bleibt es dabei: das international unentbehrliche Recht ist dazu bestimmt, das völkerrechtsgemässe Verhalten der voll- ziehenden Gewalt, die richterlieche inbegriffen, zu ermöglichen. 1) Indess auch hier wäre dann darauf hinzuweisen, dass das auf Grund der verfassungsrechtlichen Ermächtigung ergehende Gesetz einem Akte der vollziehenden Gewalt sehr‘ nahe käme. $. über verwandte Anschauungen Hänel, a. a. 0. S. 200. 2) Wie steht es, wenn sich ein neugegründeter Bundesstaat in seiner Verfassung die Kompetenz zum Erlass völkerrechtlich gebotenen Rechts bei- legt? Vergl. etwa Verf. der Vereinigten Staaten, Art. 1 Sect. 8: „The Con- gress shall have power .... to define and punish piracies and felonies com. mitted on the high seas, and offences against the law of nations, . .. fo make rules concerning captures on land and water“ etc. Man wird sagen müssen, auch soweit die hier vorgesehenen Gesetze völkerrechtlich unmittelbar geboten sind, ist die Kompetenzklausel nicht international unentbehrlich. Denn die Verfassung könnte ja diese Rechtsätze selbst sofort aufstellen, sie unterlässt dies nur aus praktischen Gründen. Vergl. oben S. 305 Note 2. Dasselbe trifft dann natürlich für Bestimmungen zu, die dem Bundesstaate die Kompetenz geben, eventuell „mittelbar gebotene“ Rechtssätze zu er- lassen, also etwa die Klauseln der deutschen Reichsverfassung, nach denen das Reich Gesetzgebungkompetenz auf den Gebieten der Fremdenpolizei und des Passwesens (RV. Art. 4 Z. 1), des Zoll-, Handels-, Verkehrswesens (Art. 4 Z. 2, 8, 9, 10), des Seeschiffahrts- und Konsulatswesens (Art. 4 Z. 7), des Heerwesens (Art. 4 Z. 14) u. s. w., aber überhaupt die Befugniss besitzt, privat-, straf-, prozess-, verwaltungsrechtliche Normen aufzustellen (RV. Art. 4 Z. 1, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 15), Vergl. Hänel, Deutsches Staatsrecht [ S, 541. und unten $ 13 unter IV.