— 308 — Es ergiebt sich hieraus einmal der nothwendige Inhalt jedes solchen Rechtssatzes in formaler Beziehung. Er wird stets in einer Ermächtigung und nur in einer solchen bestehen. Ich begznüge mich vorläufig mit der Behauptung und stelle den Nachweis ein wenig zurück.!) Es zeigt sich weiterhin sofort die Stelle, an der wir dieser Art von Rechtssätzen allein begegnen können. Sind sie die un- entbehrliche rechtliche Voraussetzung für Handlungen der Exe- kutive, so finden sie dort ihren Platz, wo die Organe der Voll- ziehung, einschliesslich der Gerichte, nur innerhalb der vom objektiven Rechte gezogenen Schranken zu handeln befugt, und wo namentlich dem Ermessen des Staatsoberhaupts als dem Chef der Exekutive gesetzliche Grenzen gezogen sind, — im konstitutionellen Rechtsstaate, sei er Monarchie oder Republik. Jene Schranken mögen allerdings an manchen Stellen gerade aus völkerrechtlichen Motiven von vornherein weiter als im Uebrigen gesteckt sein; wir werden davon bald zu sprecheu haben. Aber wo sie existiren, sind sie ohne Gesetzesänderung uanüberschreitbar auch dann, wenn sie etwa die Erfüllung völker- rechtlicher Pflichten hindern. Keine Justizverwaltung wäre befugt, den auf fremdem Staatsgebiete völkerrechtswidriger Weise er- griffenen Verbrecher dem verletzten Nachbarstaate auf Verlangen zurückzustellen, wenn das Prozessrecht nur dem Richter die Entscheidung über die Beendigung der Haft anheimgiebi und der Richter sich weigert, den Missethäter zu entlassen.?) Kein Landesherr dürfte in solchem Falle, um drohende Konflikte zu vermeiden, das Verfahren niederschlagen, wenn ihm die Ver- fassung, wie in Preussen, das Abolitionsrecht versagt.®) Der 1) 8. unten $ 16 unter II. 2) Vergl. die ausführliche Darstellung bei Mattersdorf, Rechtl. Beur- ‘heilung der Erledigung eines Falles von Verletzung fremder Gebietshoheit. Böhm’s Zeitschr. 1I S. 562, 3) Mattersdorfa, a. O0. S. 568. Es bedürfte eines (mittelbar ge- dotenen) Abolitionsgesetzes nach Art. 49 Abs. 3 der Preuss. Verf. Mit Recht macht übrigens M. darauf aufmerksam, dass in solchem Falle die Nothver- ordnung des Art. 63 zulässig sei. -— Auch wenn in einem Friedensvertrage ein Staat, der kein Abolitionsrecht kennt, Amnestie für politische Verbrechen der Unterthanen zusichert, könnte die Niederschlagung bereits begonnener Unter- suchungen nicht ohne Ermächtigungsgesetz erfolgen. Vergl. E. Meier, Ab- schluss von Staatsverträgen S. 243. Da der König von Sachsen das Becht