315 Wir sahen oben, dass kein Staat durch einen Rechtssatz des Völkerrechts verpflichtet werden kann, an dessen Entstehung er nicht theilgenommen, oder dem er sich nicht nachmals unterworfen bat. Daher wird kein Staat das Bedürfniss empfinden, im voraus die Erfüllung solcher Pflichten sicherzustellen, die ihm möglicher Weise aus einem in Zukunft entstehenden Völkerrechtssatze erwachsen könnten. Ebensowenig natürlich braucht ihm der Ge- Janke Schmerzen zu machen, wie er die Handlungen ermöglichen werde, zu denen ihn irgendwelche, denkbarer Weise künftig von ihm abzuschliessenden Verträge verbinden könnten. Das ändert sich indess in demselben Augenblick, in dem der Abschluss einer rechtsetzenden Vereinbarung oder die Eingehung eines Vertrags berorsteht. Denn da der Staat weder das eine noch das andere zu thun genöthigt ist, so würde er später die Weigerung oder Verzögerung der Leistung gegenüber dem Vertragsgegner nicht damit entschuldigen können, dass er der landesrechtlichen Voraussetzung für die Leistung ermangele; er wäre ja in .der Lage gewesen, sie sich vorher zu beschaffen. Es mag im einzelnen Falle die Strenge dieser Regel mit Rücksicht auf besondere thatsächliche Umstände durch- brochen, vielleicht auch praktisch nicht bis in die letzten Konse- quenzen verfolgt werden. Es mag auch vorkommen und ist bekannt- lich sehr häufig vorgekommen, dass die Staaten bei Eingehung der Vereinbarung und des Vertrags den ihnen bekannten augen- blicklichen Mangel des mittelbar gebotenen Rechts berücksichtigen, indem sie die Wirksamkeit der Uebereinkunft von der Er- füllung jener landesrechtlichen Voraussetzung abhängig machen, diese zur Völkerrechtlichen Bedingung erheben.!) Allein sobald solehe oder ähnliche Abmachungen nicht mindestens stillschweigend vetroffen worden sind, sieht sich der Staat im vorausgesetzten Falle eventuell sofort erzwingbaren Ansprüchen gegenüber ge- stellt. Darum ist es durchaus regelmässig, dass das zur Vertragserfüllung unentbehrliche Landesrecht entweder kurz vor lem endgültigen Vertragsschlusse, also zwischen Unterzeichnung and Ratifikation fertiggestellt, oder dass doch der Gesetzgebungs- prozess innerhalb dieser Zeit so weit geführt wird, dass im 1) Z. B. Auslieferungsvertrag zwischen Frankreich und Grossbritannien vom 28, Mai 1852, ratificirt am 2. Juni 1852; de Clercq, Recueil des traites de la France VI p. 601. Das in Art. 15 vorbehaltene englische Gesetz kam aicht zu Stande.