— 317 schliessenden Theile verpflichten sich, diejenigen Maass- nahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körper- schaften vorzuschlagen, welche erforderlich sind, um die Ausführung dieses Vertrages zu sichern‘“.!) Zuweilen wird auch statt der Alternative lediglich die Pflicht erwähnt, die gedachten Maassregeln den Parlamenten vorzuschlagen.?) Welche Bedeutung haben die durch den Druck hervorgehobenen Worte? Der Ausdruck scheint beinahe darauf hinzuweisen, es solle den kontrahirenden Regierungen, deren Freiheit durch Repräsentativverfassungen ein- geschränkt ist, nur die Verbindlichkeit auferlegt werden, die zur Erfüllung des Vertrags unentbehrliche Landesgesetzgebung mittels Angehen der Volksvertretung zu versuchen. Die Folge würde sein, dass ihnen ein Vorwurf wegen Nichterfüllung der Vertrags- pflichten nicht gemacht werden könnte, wenn das Parlament sich ablehnend verhält, und daraus würde weiter hervorgehen, dass der Staat bei solchen Verträgen ausnahmsweise der Noth- wendigkeit enthoben wäre, sich bereits vor der Ratifikation das international unentbehrliche Landesrecht zu beschaffen. Diese Auslegung scheint mir indess unerträglich zu sein. Sie lässt den ganzen Vertrag in der Luft stehen. Der endgültige Vertrags- schluss hätte gar keinen Sinn. Denn dass jener Versuch scheitert, liegt so sehr im Bereiche der Möglichkeit, dass die Frage berech- tigt ist: warum wartet man denn nicht mit der Ratifikation des Vertrags, bis es gewiss ist, dass der Versuch gelingt? Deshalb halte ich aber auch die andere Deutung der Klausel für ausge- schlossen, man wolle das Zustandekommen des erforderlichen 1) Vergl. z. B. Internat. Vertrag z. Schutze der Telegraphenkabel (oben 3. 281 Note 1) Art. 12; Internat. Vertrag z. Unterdrückung d. Branntwein- handels unter d. Nordseefischern v. 16. November 1887 (RGBl. 1894 5. 427; M. N. R. G.? XIV p. 540) Art. 4; Generalakte der Brüsseler Antisklaverei- konferenz v. 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605; M. N. R. G.? XVII p. 345) Art. 12. (Wegen Art. 5 der Akte s. unten S. 320 Note 1.) Vergl. die ähn- liche Bestimmung in der Uebereinkunft der Grossmächte wegen Garantie d. 2gypt. Anleihe v. 18. März 1885 (RGBl. 1886 S. 302; M, N. R. G.* XI p. 94) Art. 7: „Les Gouvernements ........ s’engagent, soit ä garantir conjointe- ment et solidairement, soit & demander A leurs Parlements lVautori- sation de garantir ..... le service regulier de l’annuit6 ....“ u. 8. m. 2) Z. B. im Internat. Vertrage betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee, v. 6. Mai 1882 (RG Bl. 1894 8. 25; M. N. R. G.* IX p. 556) Art. 35.