319 Das Räthsel löst sich, wenn man annimmt, die in Rede stehende Abmachung solle gerade für die Zeit zwischen Unter- zeichnung und Ratifikation gelten. So sonderbar sie sich im ratificirten Vertrage ausnimmt, so erklärlich ist sie in dem, der der Ratifikation noch harrt. Sie ruht auf dem Gedanken, dass die konstitutionell gebundene Regierung gar nicht.werde ratifieiren können, wenn sie nicht zuvor über die Möglichkeit der Vertrags- ausführung Gewissheit geschaffen habe. Durch die Verabredung soll sie genöthigt werden, diese Gewissheit möglichst bald herbei- zuführen; daher denn häufig die Stipulation einer Frist — wohl- zemerkt, vom Tage der Unterzeichnung ab!) —, innerhalb deren das Ausführungsgesetz eingebracht werden, oder doch die Bestim- mung, dass dies mit möglichster Beschleunigung geschehen solle.?) Gewiss — eine formelle rechtliche Verpflichtung wird dadurch nicht geschaffen. Der nichtratificirte Vertrag ist ja noch nicht bindend, also auch nicht jener einzelne Vertragsartikel, von dem wir sprechen. Keine der Signatarmächte könnte gezwungen werden, ihre Zusage zu erfüllen. Immerhin wird diese, wie die Erfahrung zeigt, als ernstliches Versprechen aufgefasst, und die Vorlage des Gesetzes, wenn nicht dessen Erlass selbst, geschieht ganz regelmässig vor der Ratifikation des Vertrags. Die Richtig- keit der hier entwickelten Ansicht wird schlagend dargethan z. B. durch Artikel 9 des Vertrags zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern?), wo es heisst: „Die hohen vertragschliessenden Theile werden sich beim Austausch (lors de lechange) der Ratifikationen die hin- sichtlich des Gegenstandes dieses Vertrages in ihren Staaten zu erlassenden Gesetze mittheilen.‘“ Nur auf diese Weise erklärt sich ferner die Alternative, in der man die zur Ausführung der Uebereinkunft erforderlichen Maassnahmen zu treffen oder vorzuschlagen verspricht. Das. Erste hat in dem endgültig ge- schlossenen Vertrage sehlechterdings keinen Sinn. Weleher Ver- Genehmigung durch die Volksvertretung zur Ausführung zu bringen“. Art. 11 zagt dann, die Konvention solle unter Vorbehalt der Genehmigung der Volksvertretungen ratificirt werden. 1) Vergl. Antisklavereiakte, Art. 5. (S. dazu unten S. 320 Note 1.) 2) Z. B. Konvention z. Schutze d. gewerblichen Eigenthums v. 20. März 1883 (M. N. R. G.? X p. 133) Art, 17. 3) S. oben S. 317 Note 1.