320 nünftige wird denn dem Versprechen, z. B. zu strafen, ein zweites hinzufügen, er werde alle Maassnahmen ergreifen, um dies Ver- sprechen ausführen zu können! Vor allem ergiebt sich, dass die Zusage der Regierung, das unentbehrliche Ausführungsgesetz der gesetzgebenden Körperschaft vorzulegen, in dem ratificirten Vertragsinstrumente keinerlei Yölkerrechtliche Bedeutung hat.!) Korrekter Weise müsste sie aus dem vereinbarten Texte vor der Ratifikation gestrichen werden. Dass das nicht geschieht, erklärt sich einfach daraus, dass kraft einer fast ausnahmslos beobachteten diplomatischen Praxis, die im übrigen ihre guten Gründe hat, die Ratifikations- arkunde den genauen, durch die Unterzeichnung der Bevollmäch- tigten festgestellten Vertragstext zu Grunde legt.?) — Auch hier also bleibt es bei der Feststellung, dass der Staat das international uanentbehrliche Landesrecht bereit stellen „muss“, bevor durch die Ratifikation die Pflicht zur Vertragserfüllung entsteht. Aber vielleicht bedarf umgekehrt die These, nach der sich der Staat zur Ergänzung seines Rechts nicht eher zu entschliessen brauche, als der Abschluss einer Vereinbarung oder eines Vertrags zu erwarten stehe, vielleicht, sage ich, bedarf sie einer Erweiterung. Warum kann der Staat bis zu jenem Zeitpunkte warten? Weil er nicht ohne seinen Willen durch neues Völkerrecht verpflichtet werden kann. Nun haben wir aber oben?) einen Fall kennen gelernt, in dem ausnahms- weise dem Staate Völkerrechtssätze aufgedrängt werden können. 1) Das Gegentheil würde ich nur dann zugeben, wenn es hiesse, die ge- forderten Maassregeln sollten innerhalb gewisser Frist nach der Ratifika- tion erfolgen oder versucht werden. — In dem belgischen Entwurf zur Anti- Sklavereiakte war in Art. 6 (jetzt 5) den Signatarmächten die Pflicht auferlegt, binnen Jahresfrist, ‚von der Ratifikation an gerechnet, ein Strafgesetz gegen den Sklavenhandel zu erlassen „£dicter‘“. (Actes de la Conference de Bruxelles. 2. €d. Brüssel 1890. p. 205.) In der Kommission wurde hinzuge- fügt: „ou A proposer & leurs legislatures respectives.“ Zugleich aber wurde der Beginn der Frist auf den Tag der Unterzeichnung der Akte angesetzt (ebenda p. 186). Das giebt dem Satze m. E. eine ganz andere Bedeutung und acheint mir die oben im Texte entwickelte Ansicht zu stützen. 2) Ob es von staatsrechtlicher Bedeutung ist, dass das mit dem Vertrage vor der Ratifikation befasste Parlament, indem es den Vertrag genehmigt, auch der im Texte besprochenen Klausel zustimmt, darüber wird an anderer Stelle zu handeln sein. 3} S. 86 ft.