321 Das ist, sahen wir, dann möglich, wenn es einen „höheren“ Völkerrechtssatz giebt, dessen ausdrückliche Bestimmung der Ver- einbarung einer Majorität von Staaten die Kraft verleiht, die Verein- barung ihrer Gesamtheit zu ersetzen. Das wichtigste Beispiel lernten wir in den organisirten Staatenverbindungen, namentlich dem Staatenbunde kennen. Durch den Eintritt in den Staaten- verein sieht sich der Staat der Möglichkeit gegenübergestellt, völkerrechtliche Verpflichtungen in grossem Umfange auferlegt zu erhalten, durch Rechtssätze oder „Beschlüsse“, deren Entstehung er oft bis zum letzten Augenblicke nicht vorauszusehen vermag. Da er nun nach dem allgemeinen Grundsatze, dessen Wirksam- keit im Staatenbunde noch selbstverständlicher ist als sonst, und der darum auch zuweilen hier ausdrücklich festgesetzt ist‘), da er, sage ich, die Lücken seines Landesrechts nicht zur Ent- schuldigung völkerrechtswidrigen Verhaltens ins Feld führen kann, so läge es allerdings für ihn sehr nahe, sich sofort nach seinem Eintritte in den Bund (oder zugleich mit der Emanation seiner konstitutionellen Verfassung, wenn er sie sich nach seinem Ein- tritte in das Bundesverhältniss giebt) mit dem erforderlichen Lan- desrechte zu versehen. Dies Recht würde besagen, dass die Re- gierung jede durch künftigen Bundesbeschluss ihr erwachsende Pflicht zur Ausübung der Exekutivgewalt ohne weiteres erfüllen dürfe, Indessen haben die deutschen Staaten in ihren zur Bundeszeit erlassenen Verfassungen — auf andere Verhältnisse will ich nicht eingehen, — diesen Weg nicht eingeschlagen, sondern haben denselben Zweck auf einem Umwege zu er- reichen gesucht. Sie haben nicht eine generelle Ermächtigung der angedeuteten Form für die Regierung geschaffen, sondern sie haben ihr nur durch besondere Rechtssätze die Erfüllung künf- tiger bundesrechtlicher Pflichten zu Vollziehungshandlungen, aber auch den Erlass hierzu etwa erforderlichen „mittelbar gehotenen “ Rechts erleichtert. Ich habe deshalb von ihnen nicht hier, sondern an anderer Stelle zu handeln.?) Kann sich nun der Staat schon durch die Aussicht auf die Entstehung künftiger Pflichten aus einem noch nicht vorhandenen 1) Vergl. die oben S. 304 Note 1 angeführte Vorschrift der Wiener Schlussakte. 2) S. unten $ 13 unter V. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.