‚322 — Rechtstitel des Völkerrechts zur'Erzeugung „mittelbar gebotenen “ Rechts bewogen fühlen, so hat er hierzu um so mehr Anlass, wenn der Rechtstitel bereits vorhanden ist und nur die kon- krete Leistungspflicht noch nicht besteht, wenn, dass ich So sage, actio nondum nata est. Das ist denn vor allem der Fall, wenn die Leistungs- pflicht des Staates aus einem Vertrage von dem Eintritt einer Bedingung, eines Termins, von der Bewirkung einer Vorleistung des Berechtigten abhängt. Sobald der „Anspruch“ ins Leben tritt, ist die Erfüllung unaufschieblich; der Staat muss also schon vorher die etwa nöfhigen landesrechtlichen Vorkehrungen getroffen haben. Viel wichtiger aber ist, dass der Staat sein Recht dauernd für den Fall in Bereitschaft halten muss, dass ihm durch den Eintritt anderer als rechtsgeschäftlicher Thatsachen, also unmittel- bar kraft objektiven Rechtssatzes und zwar „allgemeinen“ Rechtssatzes völkerrechtliche Pflichten erwachsen. Alles Landes- recht, das ihm im Augenblicke der Entstehung solcher Pflicht ermöglicht pflichtgetreu zu sein, ist international umentbehrliches Recht in unserem Sinne. So muss der vorsichtige Staat sein Landesrecht von vornherein so gestalten, dass er die ihm etwa als Kriegführendem oder als Neutralem obliegenden Pflichten er- füllen kann, — auch wenn er nicht weiss, ob oder wamn er in die Lage kommen wird, sich des Besitzes solchen Rechts zu freuen. Es nützte England in der Alabamafrage nichts, dass es sich auf den Mangel der Rechtssätze stützte, die ihm nach seiner Verfassung nothwendig gewesen wären, um seinen Neutralitäts- pflichten zu genügen. Hieraus ergiebt sich zunächst, dass der Umfang des Landes- rechts, das wir im Auge haben, nicht für alle Staaten der gleiche sein, dass er vielmehr von der Zahl und der Intensität der völker- rechtlichen Beziehungen abhängen wird, in denen sich der ein- zelne Staat befindet. Am grössten muss er sein bei den durch vielhundertjährigen, dauernden und regen Verkehr mit einander verbundenen konstitutionellen Staaten der alten Welt, am klein- sten bei solchen, die wie Japan eben erst an jenen Verkehr sich anzuschliessen im Begriff stehen. Er wird ferner bedingt sein durch mancherlei besondere Verhältnisse des einzelnen Staates in Bezug auf Lage, Bevölkerung, Wirthschaft. Ein Binnen-