S 13. Fortsetzung. Ich beginne mit der Haftung des Staates für Handlungen von Individuen. Sie hat in der Litteratur eine durchaus ıngenügende Behandlung erfahren, obwohl sich nicht nur Schrift- steller des Völker-, sondern auch Lehrer des Strafrechts mit ihr beschäftigt haben. Dass sie von diesen nur gestreift werden konnte, ist selbstverständlich. Denn einmal ist die Bestrafung zwar eine wichtige, aber keineswegs die einzige Leistung, zu welcher der Staat vermöge jener Haftung verpflichtet werden kann. Ferner ist es der Strafrechtstheorie aus naheliegenden Gründen weit mehr um die Frage nach der Aufgabe, nach dem ‚Rechte“ des Staates zu strafen, als um die Frage seiner völker- rechtlichen Strafpflicht zu thun.!) Und überdies nehmen, wie wir sehen, werden, unter den zahlreichen internationalen Strafpflichten die aus einer „Haftung“ entstehenden einen relativ kleinen Raum ein, so dass sie selbst von denen leicht übersehen oder beiläufig ab- gethan werden konnten, die der völkerrechtlichen Strafpflicht im übrigen Beachtung schenkten. Die Völkerrechtslehrer wiederum haben vielfach die Stelle, wo sich Völkerrecht und Strafrecht die Hand reichen, umgangen und sie den Kriminalisten zur Besetzung über- lassen, wie sie sich ja überhaupt, um mit Hälschner zu reden, auf dem Gebiete des „internationalen Strafrechts durchweg den 1) Es ist bezeichnend, wie wenig die völkerrechtliche Strafpflicht von den beiden Schriftstellern beachtet wird, die sich am eingehendsten gerade mit den Verbrechen gegen fremde Staaten und ausländische Rechtsgüter befasst haben: Heinze, Über Verbrechen gegen fremde Gemeinwesen, deren Güter und Angehörige (Goltdammer’s Archiv für Strafrecht XVII S. 556ff,, 609 ff., 673ff., 737.) und Lammasch, Über politische Verbrechen gegen fremde Staaten (Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissensch. III S. 376 ff).