330 oft betont wird, dass sie in Anerkennung und zur Bekräftigung dieses Völkerrechts auch vom einzelnen Staate verboten, und pö- nalisirt seien.!) Leider sind diese Theorien nicht ohne Einfluss auf die Gesetzgebung geblieben, und hier haben sie eine nicht geringe Verwirrung angerichtet, indem sie zur Aufstellung jenes wachsweichen Thatbestandes der „Verletzung des Völkerrechts“ führten, — einer namentlich im Bereiche des Strafrechts ganz unleidlichen Verwendung der Blankettform bei Setzung von Normen. [ch nenne als Beispiele die Verfassung der Vereinigten Staaten ?), Commentaries on the Law of Nations. 2. ed. by Amos. London 1875, p. 159 foll.; Wheaton, Elements p. 178 (8 113); Twiss I p. 254, 270; Halleck, In- ternational Law 1 p. 54foll. — In früberen Auflagen seines Lehrbuchs des deutschen Strafrechts hat auch v. Liszt die Delikte nach 8$ 102—104 des 3tGB.’s als „strafbare Handlungen gegen das Völkerrecht“ dargestellt. Jetzt vgl. 8. Aufl, Berlin 1597. S. 597) nimmt er den richtigen Standpunkt ein. — Widerspruchsvoll Heinze, a. a. O0. S. 741: „Zwar sind wirkliche Rechts- zubjekte, d. h. Träger von Rechten und Pflichten auf dem Gebiete des Völ- kerrechts nur die Staaten selbst. Aber die völkerrechtlichen Verpflichtungen können auch durch die einzelnen menschlichen Individuen verletzt werden“. S. auch S. 742, 746 u. 6. 1) Das ist in der Hauptsache die Auffassung der englischen und anglo-amerikanischen Jurisprudenz. Aber auch hier keine volle Ueber- sinstimmung über das, was als „offence against, by the law of nations“ oder „recognised by the law of nations“ und deshalb von common and statute law zum Verbrechen gestempeltes Delikt zu betrachten sei. Im wesentlichen allerdinge werden darunter Seeraub, Missachtung von safe-conducts und Ver- (etzung der Gesandten begriffen. Vergl. statt Vieler Blackstone, a. a, 0.; Wildman, Institutes of International Law. I London 1849. p. 199 foll.; Kent, Commentaries 14. ed, p. 215 foll. (Lecture 1X); Harris, Principles of Criminal Law. ed. by Force. Cincinnati 1880. p. 43foll. Daneben aber auch Beleidigung fremder Staatsoberhäupter und anderer hochstehender Personen (?) des Auslands (so Wildman, a. a. 0, p. 199) und mehr und mehr, obwohl 3ehr bestritten, der Sklavenhandel. Vergl. Kent, a. a. O0. p. 216, 225 foll.; Wharton, Commentaries p. 264, 289, 526 und die dort Citirten; dagegen Hare, Constitutional Law. II p. 1138 foll. Vereinzelten Widerspruch gegen lie herrschende Auffassung haben Sir Cockburn {s. oben S. 325 Note 2) und J.K. Stephen (s. oben $S. 137 Note 1) p. 111 erhoben. 2) Nach Art. 1 Sect. 8 Al. 10 hat der Kongress die Kompetenz „to de- fine and punish piracies and felonies committed on the high seas and offences against the law of nations“. Da hierdurch der Kongress nicht nur zum Erlass von Strafgesetzen, sondern auch zur „Definition“ der fraglichen Delikte, d. h. zur Aufstellung vollständig formulirter, nicht nur als Blankettnormen erscheinender Verbote ermächtigt ist, so möchte es scheinen, als ob der Ausdruck hier ungefährlich ist: der Kongress bestimmt ja. was