— 336 hinge, dass schuldhafter Weise der Schutz versagt oder vernachlässigt worden, es genügt, dass er thatsächlich dem schutzbedürftigen Gute nicht zu Theil geworden ist. Es ergiebt sich hieraus zunächst, dass diese Haftung begründet wird allein durch Handlungen im Gebiete des in Anspruch genommenen Staates.!) Zwar nicht für alles, aber nur für das, was hier vor sich geht, kann er um Genugthuung angegangen werden. Die Haftung trägt hier einen rein territorialen Charakter; sie ist die nothwendige Konsequenz der Gebietshoheit; sie wird begründet durch Handlungen von In- und Ausländern. Da sie aber ihre Rechtfertigung findet in der Thatsache, dass Güter verletzt wurden im ausschliesslichen Machtbereiche eines Staats, so kann sie sich einerseits nicht beschränken auf das von festen Grenzen umzogene, kraft Verfassungsrechts den normalen Bereich der Staatsgewalt bildende festländische Territorium, und wird sie umgekehrt ausgeschlossen sein, wenn und soweit der Staat selbst innerhalb dieses Gebiets keine Herrschaft übt. Staatsgebiet ist auch hier gleich „Staatsgewaltgebiet“. Daher erstreckt sich die Haftung auf „Delikte“ in Kolonien und Schutzgebieten, nicht aber in blossen Interessensphären ?), Delikte auf Kriegsschiffen überall, wo sie sich befinden, Delikte auf Handelsschiffen in hoher See, nicht in fremden Eigengewässern. Sie entsteht durch Handlungen auch in fremdem Staatsgebiete, wenn sich die Staatsgewalt in dieses hinein erstreckt, und cessirt in Bezug auf das eigene, soweit die Staatsgewalt hier verdrängt ist, — der kriegsmässig okkupirende Staat, nicht der mit Krieg überzogene haftet für das, was sich im Okkupationsbereiche ereignet, und Oesterreich-Ungarn, nicht die Türkei für die Vorkommnisse in Bosnien und der 1) Die Verpflichtung zur Bestrafung von Auslandsdelikten, sei sie allgemeinen oder konventionellen Rechts (Seeraub — Verträge über Bestrafung ausländischer Forst-, Feld-, Jagdfrevel, des Sklavenhandels u. s. w.) ruht auf anderem Grunde. Natürlich gehört sie in den Zusammenhang unserer Darstellung insofern, als der Staat sich mit dem zur Erfüllung auch dieser Pflicht unentbehrlichen Rechte versehen muss. 2) Richtig Hall, Treatise p. 135. — Vergl. die Note Lord Granville’s an den deutschen Botschafter in London vom 29. Nov. 1880, worin er die Verantwortlichkeit für Ereignisse in gewissen Theilen von Südwestafrika ausserhalb der Walfischbai u. s. w. ablehnt, welch letztere allein britisches Territorium sei. (Drucks, d. deutschen Reichstags. 6. Lexz.-Per. I Sess. 1884/85. No. 618. 41