351 dieser Gefahr beruht es, wenn das Gesetz solchen Gerichten, deren Besetzung eine parteiische Rechtsprechung in Fragen inter- nationalen Charakters nicht unwahrscheinlich macht, ihre nach der allgemeinen Kompetenzordnung begründete Zuständigkeit für Jliese Fälle entzieht; so überträgt das französische Gesetz vom 16. März 1893 die Aburtheilung der durch die Presse begangenen „offenses“ gegen fremde Staatsoberhäupter und der Beleidigungen ausländischer, in Frankreich beglaubigter Gesandter von den Schwurgerichten, denen sie nach dem Pressgesetze vom 29. Juli 1881 zustand, auf die Zuchtpolizeigerichte‘). Oder der Staat vertraut die Erledigung der international bedenklichsten Pro- zesse nur seinem obersten Gerichtshofe an; so die Vereinigten Staaten die Sachen „affeeting ambassadors and other publie ministers and consuls“%. Vielleicht nimmt er gar dergleichen Angelegenheiten den Gerichten völlig aus der Hand; so wird nach einer interessanten Bestimmung des österreichischen Prozessrechts die Gerichtsbarkeit über exterritoriale Personen, sofern eine solche durch’ freiwillige Unterwerfung des Exterri- ‘orialen begründet wird, nicht von den ordentlichen Gerichten, sondern vom OÖbersthofmarschallamt ausgeübt.?) Dem selben wenn er die Haftung für richterliche Entscheidungen, ja sogar für die der Verwaltungsbehörden nur bei Rechtsweigerung oder Rechtsbeugung bestehen lässt. Soll wirklich der Staat nicht haften, wenn das gutgläubige Ministerium in fehlerhafter Auslegung eines Auslieferungsvertrags Asyl gewährt?! 1) Vergl. die Motive zum Gesetzentwurf im Journal officiel 1893. Docu- ments parlömentaires. Senat. Annexe No. 9. p. 6. Ferner den Bericht der Senatskommission: ebenda, Debats parlementaires. Senat, P- 42 und den noch schärfer gehaltenen Bericht der Kommission der Deputirtenkammer: daselbst. Documents parlementaires. Chambre des deputes. Annexe No. 2557. p-6l. — Eine ähnliche Bestimmung des italienischen Rechts citirt Lammasch, Zeit- schr. f. d. ges. Strafrechtswiss. III S. 440. 2) Unionsverfassg. Art. 3 Sect. 2 al. 2; Judiciary Act v. 24. Sept. 1789; Rev. Stat. 8. 687, 711. Zu bemerken ist freilich, dass nicht in allen diesen Fällen die Unionsgerichtsbarkeit als solche der Staatengerichtsbarkeit gegenüber sxklusiv ist. Vergl. unten S. 365. Ueber den sehr bestrittenen Ausdruck „affecting ambassadors‘* u.s. w. vergl. u. A. Story, Commentaries 5. ed. 11 p. 463 and foll.; Wharton, Commentaries on Law. p. 588; Patterson, The United States and the States under the Constitution. Philadelphia 1888, p. 196; v. Holst, Staatsrecht der Verein. Staaten von Amerika. Freiburg 1885, S. 117. Jedenfalls steht soviel fest, dass Klagen gegen Gesandte u. s. w. nur beim Supreme Court der Union angestellt werden dürfen; v. Holst S. 120. 3) 8. jetzt Art. III des Einf. Ges, zur Jurisdiktionsnorm v. 1. Aug. 1895. Ueber