353 — sprechung bezüglichen Vorschriften absehen, so gehören alle die zahlreichen Rechtssätze hierher, welche überhaupt die Handhabung der Staatsgewalt in völkerrechtlich bedeutsamen Angelegenheiten den Unterbehörden nur nach eingeholter Anordnung eines höheren öder gar des höchsten Staatsorgans gestatten, — etwa die Einleitung der Strafverfolgung gegen exterritoriale Personen oder gegen Ausländer, die im Auslande !) oder in den Küstengewässern ?) delinquirt haben, aber auch die Regulirung von Verlassenschaften der Exterritorialen °), die Anordnung eines allgemeinen Vergeltungs- rechts, die im Deutschen Reiche dem Reichskanzler, wenn über- haupt, nur mit Zustimmung des Bundesraths gestattet ist.!‘) Hierzu gesellen sich endlich die Rechtssätze, die gewisse Verfügungen völkerrechtlich relevanten Charakters von vornherein dem Staats- dberhaupte oder einem anderen hohen Staatsorgane vorbehalten 5), vielleicht sogar auf den Weg der Gesetzgebung verweisen.) — 1) Die sog. Berichtsfälle, S. etwa Art. 4 des Kgl. sächs, Revid. Strafgesetzb. v. 1.Okt, 1868. Weitere Beispiele bei v., Martitz, Internat. Rechtshilfe I 8. 121, Note 11; Beling, Exterritorialität S. 110; dazu Finnisches Strafges. v. 19. Dez. 1889. 1.Kap. $ 2 Abs. 2 (Beil.z. Zeitschr. f. d, ges. Strafrechtswiss. XI).—v. Holt- zendorff, Deutsche Revue XII, 2. 8. 64£., Revue XX P- 221, hält es de lege ‚erenda für erforderlich, überall, wo nach deutschem Strafrecht die Verfol- zung von Auslandsdelikten der Ausländer nur eintreten könne, nicht müsse, 3owohl die Einleitung des Verfahrens nur mit Ermächtigung des Auswärtigen Amtes geschehen zu lassen, als auch dieser Behörde das Recht zu geben, in jedem Verfahrensstadium die Erlaubniss zurückzunehmen. „Nur in der hier angedeuteten Art kann auf die Dauer den zu befürchtenden Kol- lisionen zwischen Völkerrecht und Strafprozessrecht vorgebeugt werden.“ Das geht doch wohl zu weit. Uebrigens war in dem Schnäbele-Falle, auf den sich v. H. bezieht (s. oben S. 311ff.), ein Anlass zu diesem Vorschlage nicht gegeben; denn Schnäbele wurde wegen eines Inlandsdelikts verfolgt , Vergl. Leoni, Archiv f. öff. Recht IV S. 186. gegen Clunet, Questions de droit relatives & Vincident franco-allemand de Pagny. Paris 1887. 2) Territorial Waters Jurisdiction Act 1878, s. 3 (Genehmigung eines Staatssekretärs, in den Kolonien des, Gouverneurs). 3) Kgl. sächs. Verordnung, d. Verf. in nichtstreitigen Rechtssachen betr., vom 9. Januar 1865, $ 10. 4) Vergl. KO. $ 4; Einf.-Ges. z. BGB. Art. 31. 5) So sind nach der Reichsgewerbeordnung $ 64 Abs, 3 Beschränkungen les Marktverkehrs der Ausländer zu Retorsionszwecken dem Bundesrathe vorbehalten. Der Kaiser hat unter Zustimmung des Bundesraths das Recht zu Anordnung von Retorsionszöllen nach Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879, S 6 in der Fassung des Reichsges. vom 18. Mai 18595. 6) Dass alle diese Rechtssätze weder völkerrechtlich geboten im engeren Sinne, noch international unentbehrlich sind, brauche ich wohl kaum zu sagen. Triepel., Völkerrecht und Landesrecht. 73