- 354 Mag nun auch vermöge solcher und ähnlicher Vorsichtsmaass- regeln der Eintritt einer Haftpflicht des Staats für Handlungen seiner „Organe“ in grossem Umfange vermieden werden, so ge- hört er doch bekanntlich nicht gerade zu‘ den grössten Selten- heiten. Und da die Staatsakte, durch welche der haftpflichtige Staat dem Auslande Genugthuung oder Reparation zu gewähren hat, wenigstens zum Theil in solchen bestehen, zu deren Vor- nahme er gesetzlicher Ermächtigung bedarf, so gehören zunächst zahlreiche Gesetze, die eine staatliche Reaktion gegen den schul- digen Träger eines Amtes. — denn das ist eine der wichtigsten Arten völkerrechtlicher Genugthuung !), — ermöglichen, auch zum international unentbehrlichen Rechte. Also Strafgesetze gegen eigentliche und uneigentliche Amtsdelikte?), im In- und Auslande verübt (StGB. $ 4 Z. 1), gegen Anmaassung öffentlicher Aemter, vor allem die Diseiplinarvorschriften, die den haftpflich- tigen Staat in die Lage setzen, durch Züchtigung compromittiren- der Beamter?), schlimmsten Falls durch Amtsenthebung oder Dienstentlassung 4) die gebotene Sühne zu bewirken. Nicht minder i) S. Hall, Treatise p. 338. — Sie ist natürlich undenkbar gegenüber dem jeder staatlichen Zwangsgewalt entzogenen Staatsoberhaupte, 2) Besondere Strafdrohungen gegen Träger öffentlicher Aemter für völ- kerrechtswidrige Behandlung exterritorialer Personen enthalten z. B. das eng- Jlische Statut 7 Anne c. 12 und die amerikanische Kongressakte v. 30. April 1790, -c. 9 s. 26 (Rev. Stat. s. 4064). Für Truppenführer, die eigenmächtig in fremdes Landgebiet einfallen, drohten die kgl. sächs. Militärstrafgesetz- bücher v. 5. April 1838 ($ 121) und v. 11/13. Aug. 1855 ($ 143), für Befehls- haber, die trotz erhaltener dienstlicher Nachricht von Frieden oder Waffen- stillstand und -Ruhe den Feind angreifen, das bayer. MStG B. vom 29. April 1869 (Art. 162) die Todesstrafe! — Sehr weit geht das spanische Straf- zesetzbuch, das in Art. 149 alle Handlungen der Beamten mit Strafe bedroht, die unter Amtsmissbrauch die „Würde und die Interessen der spanischen Nation compromittiren“. 3) Hierhin gehört aber wohl auch die Disciplinirung von Parlaments- rednern durch den Vorsitzenden, wenn sie „in ihren Aeusserungen die Würde ‚... befreundeter Regenten oder Regierungen angreifen‘“. Braunschweig. Gesetz vom 30. Mai 1871, $ 59. Vergl. kel. sächs. Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874, $ 14. 4) Es ist nicht unwichtig, dass gewisse besonders für den auswärtigen Verkehr bestimmte Beamte auch ohne Disciplinarverfahren schleunig ihres Amtes enthoben werden können, — Minister, Gesandte, Konsuln u. 8. w. Vergl. z. B. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873, & 25; Preuss, Gesetz vom 21. Juli 1852. 8 87 Z. 2 u. a. m.