— 356 — wird selbstverständlich, wenn der Staat hier zur Genugthuung verpflichtet wird, deren Form je nach dem Charakter des frag- lichen Verbandes verschieden ausfallen !), sie wird sich anderer- zeits von der in gleichartigen Fällen gegen Individuen als solche vorzunehmenden Reaktion unterscheiden müssen?) oder neben Ihr als besondere erscheinen können.?) Jedenfalls ist auch hier allem Rechte, das dem Staate die Maassregelung eines Verbandes gestattet, die Natur des international unentbehrlichen Rechtes eigen. Somit interessirt uns hier der Verband nur, soweit er als öffentlich-rechtliche, dem Staate ähnliche, herrschaftsfähige Kor- poration in Frage kommt. Aber selbst in diesem Bereiche tritt lie Haftung des Staats nicht durchweg als eine besondere aus dem Ralimen der vorigen Betrachtungen heraus. In beträchtlichem Umfange nämlich hat der moderne Staat den Kommunalverband — ich beschränke mich auf diesen und sehe auch vorläufig vom Gliedstaate des Gesamtstaates ab, — in den Organismus seiner ei- zenen Verwaltung dergestalt eingefügt, dass er ihn zur Vornahme bestimmter staatlicher Geschäfte, z. B. zur Einziehung der Staatssteuern oder zur Mitwirkung bei den Arbeiten des Militär- arsatzes verpflichtet hat. Der öffentliche Verband tritt auf solche Weise in den Aemterorganismus des Staates hinein; das staatliche Amt wird, wenn ich es so ausdrücken darf, statt mit Be- amten oder mit unbeamteten Einzelunterthanen mit einem Unter- thanenverbande als solchem besetzt; der Kommunalverband in seiner „genossenschaftlichen Einheit“ wird zum Staatsorgan.%) 1) Der freie Verein kann aufgelöst werden, die Gemeinde nicht u. 8. w. 2) Der Verband als solcher ist strafunfähig, und wenn statt dessen zwar jer Vorsteher eines Vereins bestraft werden kann, so ist dergleichen un- möglich gegen das Oberhaupt eines Gliedstaats im Bundesstaat; andere Or- zane des Gliedstaats kann wenigstens der Bundesstaat nicht selbst bestrafen a. 8. W. 3) Neben die Bestrafung des Verbandsorgans kann vermöge der beson- deren Gestaltung des staatlichen Oberaufsichtsrechts seine Disciplinirung, in anderen Fällen vielleicht die Auflösung des Verbandes selber treten. 4) S. namentlich Rosin, Annalen des Deutschen Reichs. 1883. S. 292ff, Ich halte die Ausführungen Rosin’s über den mehrdeutigen Begriff der „Selbst- zerwaltung“ und die verschiedenen Arten, in denen der öffentlichrechtliche Verband innerhalb der Verwaltung erscheint, trotz einzelner Bedenken für las Beste, was über den Gegenstand gesagt worden ist. Die zahlreichen