— 357 — Daraus ergiebt sich aber, dass die internationale Haftung des Staats für das Verhalten der Kommune innerhalb dieses Wirkungskreises nach Grund und Umfang zusammenfällt mit der vorhin besprochenen Haftung für die Staatsorgane überhaupt, wenn auch natürlich wiederum die Haftpflicht hier in besonderer Form zu erfüllen sein wird. Daneben erscheint nun aber der Kommunalverband in be- stimmtem Umfange als Subjekt eigener Gewalt. Wo das der Fall, handelt er in eigenem Namen, kraft eigener — gleichviel ab ursprünglicher oder verliehener — Autorität. Seine Akte sind nicht Staatsakte, sondern lediglich seine Handlungen. Dass zleichwohl auch für diese der Staat dem Auslande gegenüber haftet, ist nicht bestritten.!‘) Und zwar in zweifacher Richtung und dementsprechend aus doppeltem Grunde. Der Kreis von Aufgaben nämlich, auf dem sich die Gemeinde als selbständiger Verwaltungskörper bewegt, ist entweder dem Kreise der be- grifflich dem Staate zufallenden Aufgaben entnommen, besteht in „Staatsaufgaben“ in dem Sinne, dass sie an und für sich vom Staate selbst erfüllt werden könnten und nur aus verwaltungs- politischen Gründen von ihm der Gemeinde zur eigenen Be- sorgung überlassen worden sind, — man denke vor allem an Aufgaben der Polizei. Wenn nun innerhalb dieser Sphäre die Gemeinde ein Verhalten zeigt, das, wenn es als Verhalten des Staates selbst erschiene, völkerrechtswidrig sein würde, so naftet der Staat dem verletzten fremden Staate schon um des- willen, weil es sich um Akte handelt, die materiell „staatliche“ Handlungen sind. Der fremde Staat wird ja geschädigt durch eine Handlung, die anderwärts, im Staate mit centralisirter Ver- waltung, auch formell eine Staatshandlung sein würde. Unzweifel- haft kann sich der Staat durch die Decentralisation seiner Ver- Streitfragen, die auf diesem Gebiete liegen, können natürlich hier kaum be- rührt, geschweige denn erledigt werden. 1) Speziell hinsichtlich der mit Selbstverwaltung ausgestatteten Kolonien vergl. Todd, Parliamentary Government in the British Colonies. 2. ed. London 1894. p. 247. Beachte auch Antisklavereiakte Art. 4 (ausdrückliche Ueber- nahme der Verantwortlichkeit für die mit Schutzbriefen versehenen Kolonial- gesellschaften)., — Welche Verlegenheiten dem Mutterlande aus dem Ge- dahren autonomer Kolonialregierungen entstehen können, hat die Geschichte der Neufundländer Fischereifrage gezeigt. S. Geffcken, Revue XXI p. 220; Merignhac, Revue generale I p. 309: Despagnet, ebenda II p. 197.