362 Staaten zu beobachten, alles das ist seine Pflicht; er ist ver- antwortlich, wenn von den Gliedstaaten hiergegen verstossen wird.) Es entspringt der Erkenntniss dieser, Haftung, wenn der Bundesstaat schon bei der verfassungsmässigen Regulirung der Kompetenzen bestrebt ist, der Gefahr zu entrinnen, indem er nämlich durch entsprechende Vertheilung der Gesetzgebungs-, wie der Vollziehungszuständigkeit dem Gliedstaate die Möglichkeit völkerrechtswidrigen, ihm — dem Bundesstaate — zu- rechenbaren Verhaltens von vornherein beschneidet. Er versucht einmal durch verfassungsgesetzliche Regelung international be- deutsamer, Thatbestände oder doch dadurch, dass er sich die Fähigkeit, vielleicht sogar die ausschliessliche Fähigkeit künftiger vesetzlicher Normirung beilegt, der besonderen Haftung zu ent- 1) Vergl. Langhard, Recht d. politischen Fremdenausweisung. Leipzig 1891. S. 31; Le Fur, a. a. O0. p. 792 et suiv.; Phillimore I p. 194; Journal XVII p. 1156 et suiv.; Despagnet, Cous de droit international public. Paris 1894. p. 55; Revue generale II p. 190, 195. In dem von diesen Schriftstellern meist ausführlich behandelten Streitfalle zwischen Italien und den Vereinigten Staaten waren diese ohne Zweifel verantwortlich dafür, dass die Behörden von Louisiana in der frivolsten Weise die Lynchung zahlreicher in staatlichem Gefängnisse befindlicher Italiener hatten geschehen lassen und obendrein die Verfolgung der Schuldigen verabsäumten. Sehr — schonend behandelt die Frage Baldwin, Revue du droit public IV p. 437 et suiv. — Im Falle des Amerikaners Louis Stern lehnte es der Staatssekretär d. deutschen Auswärtigen Amtes, Frhr. v. Marschall, „a limine‘* ab, über die Ausübung der Rechtspflege in einem deutschen Bundesstaate aus Anlass diplomatischer Reklamation zu verhandeln. Vergl. den Notenwechsel im Deutschen Reichs- anzeiger No. 123 v. 23. Mai 1896. Der durchaus unbegründeten Beschwerde zegenüber war das wohl gerechtfertigt; die principielle Weigerung war es aber sicher nicht. In anderen Fällen hat sich die Reichsregierung auf einen anderen Standpunkt gestellt (vergl. Note des Staatssekretärs von Bülow an den spanischen Gesandten in Berlin vom 25. März 1875, bei Calvo I p. 255 und den oben S. 350 Note 3 erwähnten Fall), und als sie im Jahre 1884 den Entwurf eines Gesetzes einbrachte, das die Exemtion fremder Staa- ten und Souveräne von der inländischen Gerichtsbarkeit sanktioniren sollte, 30 begründete sie die Nothwendigkeit ihres Vorgehens gerade damit, dass ihr aus völkerrechtswidrigen- Entscheidungen deutscher Landesgerichte inter- nationale Schwierigkeiten entstanden seien und noch entstehen könnten, Vergl. die Begründung z. Entw. eines Ges. betr. Ergänzung des Gerichts- verfassungsgesetzes, Drucks. d. Reichstags. 6. Leg.-Per. I. Sess. 1884/85. II. No. 114 S. 4; s. auch den Kommissionsbericht ebenda V No. 379 S. 5 und die Erklärungen des Regierungskommissars in der 44. Sitzung d. Reichstags rom 7. Februar 1885. Stenogr. Berichte der gzed. Session IL S. 1143.