363 gehen, die ihm aus einer von den Gliedstaaten beliebten Ein- führung völkerrechtswidrigen, der Nichteinführung völkerrechtlich gebotenen Landesrechts entstehen könnte. Dahin gehören eben- sowohl die weitreichenden Verfassungsklauseln, die den Bundes- staat zur Gesetzgebung auf den Gebieten des materiellen Straf- rechte, der Rechtspflege!), des Zoll- und Handels-?), des Heerwesens?) ermächtigen, als auch Kompetenzbestimmungen speziell internationalen Charakters, wie etwa die Vorschriften in Art. 54 der deutschen Reichsverfassung, welche die Art und den Höchstbetrag der von den Gliedstaaten zu _erhebenden Schiffahrtisabgaben bestimmen und es dem Reiche allein vor- behalten, auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten zu entrichten sind, — oder wie die Klausel der amerikanischen Unionsverfassung, wonach die Union zur Strafgesetzgebung hin- sichtlich des Seeraubes, anderer auf hoher See verübter Ver- brechen und der „Delikte gegen das Völkerrecht“ für kompetent erklärt wird.‘) Demselben Zwecke dient es dann, wenn sich der Bundesstaat auf solchen Gebieten, auf denen fremdländische In- teressen besonders zu berücksichtigen sind, vielleicht unter Durch- brechung: des der allgemeinen Kompetenzvertheilung zu Grunde liegenden Prinzips eine die Gliedstaaten ausschliessende oder doch mit ihnen konkurrirende®) Zuständigkeit zur Vollziehung — 1) RV. Art. 4 Z. 13. 2) RV. Art. 4 Z. 2; Schweizer. Bundesverf. Art. 28. Nach der Verf. der Vereinigten Staaten darf kein Einzelstaat ohne Genehmigung des Kon- gresses Tonnengelder erheben und Ein- oder Ausfuhrzölle auflegen; soweit ihm hierin eine Ausnahme gestattet ist, sind die betreffenden Gesetze der Kontrole des Kongresses untworfen. (Art. 1 sect 10.) 3) RV. Art. 4 Z. 14; Art. 61 u,.’s. w.; Schweizer. Bundesverf, Art. 20; Verf. der Vereinigten Staaten Art. 1, sect. 8 al. 14, 16, vergl. al. 11. 4) Art. 1 sect. 8 al. 10. — Ueber den Grund der Kompetenzbestimmung zutreffend Madison im Federalist, No. 42 (Ausgabe Philadelphia 1877. p. 330 foll.); Story, a. a. O. II p. 90; Beach Lawrence bei Wharton, Criminal Law. 9. ed, II Philadelphia 1885. p. 654. Ob die Gesetzgebungs- kompetenz der Union hier exklusiv ist, ist nicht unbestritten. Vergl. ebenda p. 90 und Note 3. 5) Dahin würde der wichtige Art. 70 der Schweizer, Bundesverf. gehören, ler dem Bunde unabhängig von dem den Kantonen kraft ihrer Polizeigewalt zustehenden Ausweisungsrechte die Befugniss verleiht, „Fremde, welche die Aussere oder innere Sicherheit der Eidgenossenschaft vefährden. aus dem