366 besondere Kompetenzregulirung aus verfassungspolitischen Gründen unmöglich ist, wird der Bundesstaat den angegebenen Zweck wenigstens durch Gebote und Verbote zu erreichen suchen, indem er z. B. den Gliedstaaten die Ausübung von Gerichtsbarkeit und Steuerzwang gegenüber den bei der Bundesregierung be- yzlaubigten Gesandten untersagt!), — was dann eine nothwendige Ergänzung finden muss durch die Organisation einer Aufsicht und wieder im Anschlusse an sie durch Ermöglichung eines Zwanges in positiver wie negativer Richtung. Freilich — diese Mittel werden auch hier scheitern können an der vom Bundes- staate selbst anerkannten Unabhängigkeit der Landesgerichte; ?) sie sind ferner, was wichtiger ist, in den Verfassungen der gegen- wärtig in Betracht kommenden Gesamtstaaten nicht unbedenklich vernachlässigt worden.?) Nun kann aber noch aus einem anderen Grunde, als dem bisher besprochenen, eine Haftung des Bundesstaats für den Rep. I p. 335. — In diesem Zusammenhange mag auch der interessanten Be- stimmung gedacht werden, nach der die Unionsgerichte durch writ of habeas zorpus solche Personen aus der Haft der Einzelstaaten befreien können, die auf Befehl u. s. w. fremder Regierungen, z. B. im Kriege, Vergehen begangen haben: Akte vom 29. August 1842, ch. 257; Rer. Stat. s. 753. Das Gesetz wurde durch üble diplomatische Erfahrungen gelegentlich des kanadischen Aufruhrs von 1837 veranlasst (Fall McLeod). Vergl. Thompson in der Note zu In re Brosnahan, Fed. Reporter XVIII p. 79; Beach Lawrence, Commentaire sur les Elements de Wheaton. III Leipzig 1873, p. 430 et suiv.; Halleck, International Law I p. 476 foll. 1) Vergl. GVG. 88 18 Abs. 1, 19. — Es ist durchaus verkehrt, diese Bestimmungen, soweit sie Normen für die Gliedstaaten enthalten, als völkerrechtlich geboten zu bezeichnen. Sie wollen allesamt lediglich verhüten, Jass der Bundesstaat für solches Verhalten der Gliedstaaten haftbar gemacht wird, das ihm zuzurechnen wäre. Es wird das später bei der Besprechung des Inhalts des völkerrechtlich gebotenen Rechts noch klarer werden. 2) Vergl. Laband, 3. Aufl. II S. 360; Hänel I S. 319, 743; v. Kries, a. a. O0. S. 101; Ullmann, Lehrbuch des deutschen Strafprozessrechts. München 1893, S. 87. Beachte aber die wichtige Bestimmung in Art. 77 der RV., wonach der Bundesrath Beschwerden über Justizverweigerungen anzu- nehmen und eventuell die gerichtliche Hilfe bei der die Beschwerde hervor- rufenden Bundesregierung zu „bewirken“ hat. Dazu bes. H äne15S. 736 ff. Wenn dieser Schriftsteller das hier gewährte Rechtsmittel nur „jedem Deutschen“ zuspricht (S. 738), so ist das entschieden zu eng. Das würde gerade den, aller- dings wenig beachteten, völkerrechtlichen Werth der Vorschrift vernichten. -- 3) S. darüber den Exkurs I am Sechlusse dieses Abschnitts, S. 3714.