370 Dort die Pflicht zu eigener Reparation oder Genugthuung, hier die Pflicht, den Gliedstaat zu Reparation oder Genugthuung an- zuhalten. Allein, wenn wir wiederum von finanziellen Leistungen and von Handlungen bloss ceremoniellen Charakters absehen, so argiebt sich aus der eigenthümlichen Struktur der bundesstaatlichen Verfassung, dass ganz regelmässig auch im ersten Falle die Bundesregierung zur Erfüllung ihrer Pflicht der Mitwirkung der untergeordneten Staatsgewalt nicht entrathen kann. Eine Strafe gegen den Gliedstaat ist undenkbar; die Exekution ist gerade keine Strafe, und sie soll, wie wir sahen, die Entstehung der Haftpflicht vermeiden, nicht diese erfüllen. Eine Maassregelung der gliedstaatlichen Organe ist unmöglich, soweit es sich um das Staatsoberhaupt handelt. Anderen Organen gegenüber ist der Bundesstaat zumeist zu eigener Bestrafung oder Disciplinirung anfähig. Er ist darauf angewiesen, die Regierung der Glied- staaten zur Ausübung ihrer Straf- und Disciplinargewalt zu ver- anlassen !); soweit er das kann, ist er natürlich auch befugt, seine Weisung zu erzwingen. Aber da sich diese „Anregung“ immer als besonderer Ausfluss der Aufsichtsgewalt darstellt, so geht sie auch nur so weit wie diese, und wir wissen, welche Grenzen ihr gesteckt sind.?) Ganz dasselbe gilt bezüglich der Aufhebung völkerrechtswidriger Staatsakte und der Beseitigung ihrer Rechts- folgen. Wieder ist der Bundesstaat besten Falles darauf be- schränkt, den Gliedstaat zur Reparation zu veranlassen, und wieder ist das nur innerhalb der Schranken der Oberaufsichtskom- petenz denkbar. Dass der Bundesstaat gegenüber der Rechtskraft einzelstaatlicher Gerichtsurtheile machtlos ist, das ist nicht ihm sigenthümlich. Aber während sich der Einheitsstaat wenigstens in manchen Fällen durch das Nothmittel der Begnadigung . helfen kann, muss der Bundesstaat hier abermals den Gliedstaat um die Ausübung dieses Kronrechts angehen und ist in weitem Umfange von dessen Grossmuth abhängig.?) So wird er in Fällen äusserster 1) Wie die Schweizer Eidgenossenschaft in den bekannten Fällen des Züricher Polizeihauptmanns Fischer (1888) und des Aargauer Bezirksamt- manns Baumer in Rheinfelden (1890). Vergl. Langhard, Fremdenauswei- sung S, 32, 2) S. die beiden Exkurse S, 371, 373. 3) Doch aber wohl nicht ganz. Ist es überhaupt richtig, dass die Begnadigung ein Mittel zur Erfüllung völkerrechtlicher Haftpflicht ist.