377 —- Regierung in der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im einzelnen Falle arge Schwierigkeiten zu bereiten vermögen.‘) Das gilt zunächst für die in den Dienst internationaler In- teressen zu stellende Legislative. Sie ist hier entweder mehreren Organen zu gemeinsamer Ausübung überlassen oder einem unter Bindung an die Zustimmung eines oder mehrerer anderer, oder sie liegt zwar in der Hand eines einzigen Organs, aber dies besteht aus einer vielköpfigen Körperschaft, deren Wille durch eine im Voraus nie zu berechnende Abstimmung hervor- gebracht wird. Gewiss mag in manchen Fällen die Erkenntniss völkerrechtlicher Pflicht zur Gesetzgebung die Einigung der vielen Willen über ein Gesetz beschleunigen; die Möglichkeit des Gegen- theils ist indess immer vorhanden. Sie wächst mit der Zahl der zur Gesetzgebung erforderlichen Einzelwillen und mit der Stärke der jeweils innerhalb des Staats vorhandenen politischen Spannung. Am schroffsten tritt das zu Tage, wo, wie nach vielen neueren Verfassungen repräsentativer Republiken, mit der Institution des Referendums die endgültige Entscheidung über alle oder doch sinzelne Gesetze sogar den Repräsentativkörpern aus der Hand ge- nommen und auf die Abstimmung grosser, einer leidenschaftlichen Agitation ausgesetzter Wählermassen gestellt wird.?) 1) Auf politischem Gebiete hat das bekanntlich die Folge, dass die Staaten, je „parlamentarischer‘ sie regiert werden, um 80 weniger als Bundes- genossen begehrt sind; es ist kein Verlass auf ihre Vertragstreue! — Man wird mir nicht die Unvernunft zutrauen, als wollte ich mit diesen Bemer- kungen über das System als solches aburtheilen. Aber ich bin natürlich durch meinen Gegenstand zu etwas einseitiger Hervorkehrung der Schatten- seiten genöthigt. 2) Man hat nur selten beachtet, welche Bedenken der Einrichtung des Gesetzesreferendums auch in internationaler Beziehung entgegenstehen. S. aber Dunant, Die direkte Volksgesetzgebung in der Schweizer KEidge- nossenschaft. (Diss.) Heidelberg 1894. S. 52; Despagnet, Revue generale II D- 186. In Bezug auf die Schweiz wird meistens nur erörtert, ob bei Staats- verträgen der von der Bundesversammlung ausgehende Ratifikationsbeschluss dem Referendum unterworfen sei, — eine Frage, die von der Praxis durchweg im verneinenden Sinne entschieden worden ist. Vergl. Orelli, Staatsrecht 5. 81; Hilty, Archiv für öffentl. Recht II S. 372f.; Affolter, ebenda VI 3. 401; Dunant, a. a. 0. S. 64, S. auch v. Salis, Schweizerisches Bun- Jesrecht I S. 438. Aber praktisch viel wichtiger ist die Frage, ob das Ge- setz, das erforderlich ist, um einen abgeschlossenen Staatsvertrag ausführen zu. können, zutreffenden Falls wie andere Gesetze dem Referendum unter-