378 Es gilt das Gesagte nicht minder für die vom Völkerrechte geforderte Bethätigung der Exekutive. Der konstitutionelle Staat engt die vollziehende Gewalt nicht nur durch mehr oder weniger strenge Unterordnung unter das Gesetz ein, — davon wurde‘ sehon gehandelt —, sondern er macht ihre Ausübung in beträchtlichem Umfange von der „Zustimmung“, „Genehmigung“ der dem „Einvernehmen“ anderer und zwar eben der zusammen- zesetzten Staatswillensfaktoren abhängig, die auch bei der Ge- setzgebung betheiligt oder ausschlaggebend sind. ‚ Dieselben Schwierigkeiten, die sich dem Zustandekommen des völkerrecht- lich gebotenen Gesetzes in den Weg stellen, können der gebotenen Vollziehungshandlung entgegentreten. Es muss nahe liegen, solchen Störungen durch besondere Rechtssätze vorzubeugen. Und zwar ist deren Inhalt mit der Feststellung ihres Zwecks bereits gegeben. Will sich der konstitutionelle Staat die Erfüllung zukünftiger Pflicht zur Gesetzgebung erleichtern, so geschieht das durch den Erlass allgemeiner Kompetenzregeln, in denen er für den voraus- yesetzten Fall das Erforderniss „konstitutioneller“ Gesetzgebung fallen lässt und Staatsoberhaupt oder Behörden den Weg der Verordnung freigiebt. Selbstverständlich ist dies nirgends in so weitem Umfange geschehen. Das müsste ja dahin führen, dass die normale Mitwirkung des Parlaments bei der Gesetzgebung auf einfachem Wege umgangen werden könnte, wenn nicht wieder durch Kompetenzeinschränkung bezüglich der Vertragschliessung sin Gegengewicht gebildet würde.!) Auch besteht zu so grosser liegt. Zweifellos; das hat die Geschichte des oben S. 306 zu Note 2 erwähnten Bundesgesetzes v. 10. Juli 1887 ergeben. — Kine besondere Veranlassung zu Konflikten liegt übrigens dann vor, wenn der Bundesrath, gestützt auf Art. 10 Jer Bundesverfassung, namens der Kantone mit dem Auslande Verträge schliesst Die Institution des obligatorischen Referendums kann hier beträcht- liche Schwierigkeiten bereiten, zwar weniger den Kantonen als der Eidgenossen- schaft. Vergl. Hilty, a. a. O, S. 374. 1) Vergl. etwa Thudichum, Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes. Tübingen 1870. S. 91. — Hieraus ist dann aber zu schliessen, dass jene Verfassungsklauseln, die einem Staatsorgan das Vertragschliessungs- recht oder das Recht beilegen, den Staat überhaupt völkerrechtlich zu vertreten, ihm nicht schon deshalb eine allgemeine Ermächtigung ertheilen xollen, vertragsgemässes oder sonst völkerrechtlich gebotenes Recht mit Ueber-