379 — Erweiterung des Verordnungsrechts kein Bedürfniss. Denn genau so wie das „international unentbehrliche“ Recht nicht für Erfüllung aller denkbaren zukünftigen Pflichten zu sorgen brauchte, weil diese Pflichten dem Staate nicht gegen seinen Willen auferlegt werden können, so hat auch hier die Regierung im allgemeinen keinen Anlass, sich die Ausführung künftiger Vereinbarungen oder Verträge zu erleichtern; sie braucht sie ja nicht definitiv abzu- schliessen, ehe sie nicht bei der Volksvertretung das nothwendige Landesgesetz selbst oder die gesetzliche Ermächtigung zur Rechts- verordnung durchgedrückt hat.!) Vielmehr beschränkt sich das „erleichternde Recht“ dieser Art auf zwei Fälle. Es wird angewandt einmal, wenn sich ein bisher absoluter Staat eine konstitutionelle Verfassung giebt. Dann spricht er vielleicht aus, wie die Anhaltische Landschaftsordnung vom 18. Juli/31. August 1859, es bedürfe der Genehmigung des Land- tags nicht zu Gesetzen, die sich „als Ausflüsse bereits“ — d. h. zur Zeit der Emanation der Verfassung — „bestehender Staats- verträge“ darstellten ($ 19). Zweitens aber ist solche Bestimmung dort am Platze, wo dem Staate ausnahmsweise durch „Beschluss“ eines Vereins, dem er angehört, internationales Recht aufgenöthigt werden kann. So waren es denn vor allem die weitaus meisten der im Deutschen Bunde vereinigten Staaten, die ihre Regierung ein für alle Mal ermächtigten, bundesrechtlich gebotenes Landesrecht im Verord- nungswege zu schaffen. Es geschah dies durch jene stereotype Verfassungsklausel, nach der die Bundesbeschlüsse kraft einseitiger Publikation durch das Staatsoberhaupt „verbindliche Kraft“ für das Inland erlangen sollten“.2) Dieser Satz war, wie ich noch- gehung der im Uebrigen mitwirkungsberechtigten Gesetzgebungsfaktoren zu arlassen. Das ist bekanntlich für die Vereinigten Staaten von besonderer Bedeutung! ; 1) Deshalb gehören die Gesetze nicht hierher, die der Regierung die Ermächtigung zum Abschlusse bestimmter Verträge und damit implicite die Be- Fugniss gewähren, sie durch Verordnungen auszuführen (s. die Beispiele oben S. 125 Note 1), Noch weniger natürlich die Gesetze, die nach Abschluss des Vertrags oder in Berücksichtigung „allgemeinen“ Völkerrechts, statt das zebotene Recht sogleich zu schaffen, dies der Verordnnng überlassen (s. oben S. 305 Note 2, auch S. 307 Note 2). Diese wollen nicht aus rechtlichen, sondern aus praktischen Gründen die Rechtsetzung „erleichtern“. 2) Vergl. die Verfassungen des Königreichs Sachsen $ 89: von Hannover