282 diesen lässt sich wiederum nur ein kleiner Bruchtheil als Recht gerade zur Rechtsetzung denken. Wenigstens dann, wenn man die Gesetzgebung als solche die Ausübung einer dem Staate gegenüber anderen Staaten zustehenden Befugniss sein lässt. Denn allerdings — ganz ähnlich, wie wir vorhin neben dem völkerrechtlich gebotenen Landesrechte im strengen Sinne des Worts als gleichwichtige Kategorie ein ‚mittelbar gebotenes“ Recht nachweisen konnten, so begegnet ans hier eine Art von Landesrechtssätzen, die wir „mittelbar erlaubt“ nennen dürfen. Nicht ihr Erlass, sondern ihre Ausführung bildet den Inhalt des völkerrechtlichen Dürfens. Das Recht des Staates geht z. B. darauf, durch seine Organe in [remdem . Staate richterliche oder andere obrigkeitliche Handlungen vornehmen, seine Truppen durch fremdes Gebiet ziehen, seine Kreuzer die Schiffe des anderen Staates anhalten und durchsuchen zu lassen. Ob aber sein Gesetz alles dies vorschreibt oder gestattet, ob er z. B. eine „Foreign Jurisdiction Act“ besitzt oder nicht —, das ist dem verpflichteten Staate gleichgültig. Es sind Erwägungen entweder praktischer Natur, die den Staat zur Gesetzgebung bestimmen, insofern er es für geeigneter hält, statt der Anweisung von Fall zu Fall seinen Organen das völkerrechtlich erlaubte Verhalten ein für alle Mal im Wege des Gesetzes zur Pflicht zu machen, oder es treibt ihn, was wichtiger ist, wiederum die Rücksicht auf den Zuschnitt des Landesrechts, das die Ausübung der völkerrechtlichen Befugniss ohne landesgesetzliche Ermächtigung nicht gestatten würde. Denn das ist ja sicher, dass ein vom Landesrecht verbotener Akt nicht dadurch zum landesrechtlich erlaubten wird, dass sich ein fremder Staat ihn zu dulden verpflichtet. Also, um das zu wiederholen: das Gesetz als solches ist in allen diesen Fällen nicht „erlaubt“. Die Unterlassung der Gesetzgebung ist nicht Unterlassung völkerrechtlicher Rechtsausüibung. Ein Verzicht auf das Recht, der unter Umständen aus dem Nichtgebrauche des Rechts gefolgert werden könnte, dürfte niemals in dem blossen Unterlassen der Gesetzzebung gefunden werden. Sonach engt sich das Gebiet des völkerrechtlich unmittelbar erlaubten Landesrechts im ‚wesentlichen auf solche Rechtssätze 3in, die — obschon die völkerrechtliche Befugniss, vom Standpunkte des Verpflichteten aus betrachtet, ebenfalls nicht in