387 ausdrücklichen Aufforderung an Behörden, Unterthanen oder „Alle, die es angeht“, ihm nachzuleben.!‘) Der Rechtsinhalt muss aus dem Vertragsinhalte erschlossen werden. Der Gesetzgeber formulirt ihn nicht. Wenn auch oft genug die Vertragsklauseln, gewiss nicht ohne Absicht, bereits so gefasst sind, dass sie eher der Form einer staatlichen Anordnung entsprechen als der einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, so stammt doch die Formulirung nicht vom Gesetzgeber als solchem. Zuweilen täuscht auch der Schein; was im Vertragstexte so klingt wie Staatsgebot oder Ermächtigung, ist vom Staate, der den Vertrag publicirt, nicht als Gebot oder Ermächtigung gemeint. Der Gesetzgeber macht es sich leicht, den Auslegern schwer. Davon alsbald Näheres. Ebenso häufig aber begegnet uns völkerrechtsgemässes Lan- desrecht, bei dem der Staat weder die Rechtsregel formulirt, noch den Rechtswillen ausdrücklich ausgesprochen hat. Viel- leicht erklärt der Staat durch ein Gesetz den Willen, eine im Gesetze nicht ausdrücklich formulirte Regel zum Rechtssatze zu erheben; er schafft z. B. die völkerrechtlich gebotene „Norm“ dureh Aufstellung eines ihre UVebertretung bedrohenden Straf- gesetzes ?), etwa das Verbot der Gesandtenverletzung durch ihre Pönalisirung. Aber es fällt vor allem das ganze „Gewohnheitsrecht“ in diese Kategorie hinein und spielt hier eine ausserordentlich grosse Rolle. Dem umfangreichen Gewohnheitsvölkerrechte ent- spricht ein ebenso weitreichendes völkerrechtsgemässes Landes- gewohnheitsrecht. Wichtig ist namentlich, dass die völkerrecht- lichen Sätze über die Schranken der Staatsgewalt in „räumlicher“ Beziehung fast stets, in persönlicher Hinsicht zu grossem Theile ihren Niederschlag in „ungesetztem “ Landesrechte finden. Kein Staat hält es für nöthig, Befehl und Ermächtigung zu obrigkeitlichen Akten seiner Organe immerfort mit dem Zusatze zu versehen, es dürfe die Handlung nur im eigenen Staatsgebiete erfolgen 3), und fast jeder betrachtet es als überflüssig, fremde Staaten und Staats- oberhäupter*) oder ausländische Kriegs- und Staatsschiffe dureh 1) Vergl. die Zusammenstellung bei E. Meier, a. a. 0. S. 330 ff. 2) S. dazu. Binding, Handbuch des Strafrechts I S. 201. 3) S. aber Oesterreich. Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, $ 33. 4) Freilich ist es sehr bestritten, wieweit das Völkerrecht diese Exemtion verlangt, und deshalb auch, wie weit sie nach Landesrecht geht. Als im Jahre 1884 die deutsche Reichsregierung beim Reichstage den Entwarf IE