79 ausdrückliche Satzung seiner Gerichts- und Finanzgewalt insoweit zu entziehen, als es von anerkannten Grundsätzen des Völker- rechts geboten wird. Selbst in Ansehung der diplomatischen Agenten schweigt sich hier das Gesetz zuweilen aus, obwohl bei ihnen die grössere praktische Tragweite mindestens gelegentlich umfassenderer Kodifikationen auch zur Erwähnung des Selbst- verständlichen Veranlassung bieten könnte.!) Wie sogar in Be- zug auf die durch eine jahrhundertelange Praxis scheinbar für immer festgelegten Institute des internationalen Rechtslebens die Entwickelung völkerrechtsgemässen Landesgewohnheitsrechtes keineswegs stille stehen kann, beweist die Geschichte des Rechts- falls Schnäbele; nach meiner Auffassung bedeutete das damalige Verhalten der deutschen Reichsregierung den — vermuthlich wirksamen — Anstoss zur Bildung eines Reichsgewohnheitsrechts, das in Gemässheit des bereits in der völkerrechtlichen Praxis wenigstens „latenten Prinzips“ die Exterritorialität diplomatischer Agenten in gewissem Umfange auf Grenzbeamte ausdehnt, die der Dienst auf benachbartes Staatsgebiet hinüberführt.?) eines Gesetzes einbrachte, in dem jene Exemtion ausdrücklich statuirt werden sollte, behauptete sie gleichwohl — und wie mir scheint, mit Recht —, dass hierdurch nur schon in Geltung befindliches, unbestrittenem Völkerrechte konformes Landesrecht bestätigt werde. Das wurde aber innerhalb und ausserhalb des Reichstags vielfach verneint. Vergl. die oben S. 362 Note 1 a. E. gegebenen Anführungen und v. Bar, in der „Nation“, II S. 293f., auch Journal XII p. 645 et suiv. Auf den Streit, über den eine sehr grosse Litte- ratur erwachsen ist, kann ich nicht eingehen. 1) So befand sich z. B. im Entwurfe zum Code civil hinter dem Art. 3 eine Bestimmung, welche die Gesandten ausländischer Staaten von franzö- sischer Civil- und Kriminalgerichtsbarkeit befreite. Sie wurde als selbstver- ständlich gestrichen, weil „6tranger au droit civil, appartenant au droit des gens“. Vergl. Fenet, Travaux preparatoires du Code civil. VII Paris 1836. p. 15. 2) Auf die Bedeutung des Falls für die internationale Rechtsentwickelung hat namentlich Stoerk hingewiesen. Vergl. seinen Vortrag: Die staats- und völkerrechtlichen Verhältnisse des Rechtsfalles Schnäbele. Greifswald 1887. (Nicht im Handel, vom Verf. mir freundlichst zur Verfügung gestellt), ferner in HH IS. 663 f., 669£. u. in v. Stengel’s Wörterbuch d. Verwaltungsrechts IL S.6f£. — Von dem im Texte eingenommenen Standpunkte aus erklärt sich auch der von v, Kries, Archiv f. öff. Recht V S. 357 behauptete, aber nur schein- bare Widerspruch in der die Angelegenheit erledigenden Note der Reichs- regierung. Die Freilassung erfolgte zwar „in Betracht völkerrechtlicher Mo- tive“, aber „unter voller Anerkennung der Berechtigung des Verfahrens der diesseitigen Gerichte und Beamten“. Das war