- 389 In demselben Zusammenhange ist aber auch jene merkwürdige, ursprünglich in Preussen aufgekommene, dann im Norddeutschen Bunde und im Deutschen Reiche üblich gewordene Form der Publikation von Staatsverträgen zu erwähnen. Hier wird ledig- lich der völkerrechtliche Vertrag in dem zur Verkündung der Gesetze und Verordnungen bestimmten Gesetzblatte abgedruckt.!) Also nicht nur keine Formulirung etwaiger vertragsgemässer Rechtssätze, sondern auch keine ausdrückliche Erklärung des Willens, etwas zum Rechtssatze zu erheben. Dieser Wille muss also aus anderen Thatsachen erschlossen werden, und das ist nicht ganz einfach. Dass das Gesetzblatt das Organ der Verkün- dung ist, beweist nicht viel; denn hier werden auch solche völker- rechtliche Uebereinkünfte veröffentlicht, deren Abdruck zweifellos nicht in der Absicht geschieht, Rechtssätze ins Leben zu rufen.?) Sonach muss der erforderliche Schluss aus dem vor der Ver- kündung liegenden Verhalten der gesetzgebenden Faktoren, aus der Betheiligung des Parlaments u. s. w. gezogen werden, und hierüber giebt das Gesetzblatt keine Auskunft *); wir finden keine Unterschrift des Königs von Preussen, des Kaisers, keine Gegen- zeichnung eines Ministers. Erschwert nun dieses von der Litteratur keineswegs bloss ritterliches Eintreten des Vorgesetzten für die Untergebenen, sondern auch sachlich wohl begründet. Das Verfahren der deutschen Behörden war in der That landesrechtlich tadellos gewesen, weil der völkerrechtliche Grundsatz bislang keine landesrechtliche Sanktion gefunden hatte. Dass es der Regierung trotzdem möglich war, die völkerrechtlich gebotene Reparation ohne Verletzung des Landesrechts zu bewirken, ergab sich aus dem pro- zessualen Stadium, in dem sich das Verfahren gegen Schnäbele befand. S. oben S. 311£. 1) Heilborn, Archiv f. öff, Recht XII S. 142 schlägt für die in solcher Form publicirten Verträge den Namen „Vertragsgesetze“ vor. Ich halte den Ausdruck nicht für glücklich. 2) Z. B. die Berliner Kongressakte (RG Bl. 1878 S. 307). Vergl. Laband, IS. 634 Note 1. Darum ist die Rechtfertigung v. Kirchenheim’s, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. Stuttgart 1887, S. 430f. verfehlt. 3) Darin ist die österreichische Praxis etwas korrekter. Auch wird hier wenigstens die Ratifikationsurkunde publicirt, bei uns nur der von den Bevollmächtigten signirte Vertragstext. Im Uebrigen wird auch in Oesterreich eine ausdrückliche, vom Inhaber der gesetzgebenden oder Verordnungsgewalt ausgehende Rechtswillenserklärung für überflüssig erachtet. Vergl. Ulbrich, Lehrbuch d. österreich. Staatsrechts. Berlin 1883. S. 407; Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 362 Note 32.