393 recht besitzen muss. So sicher es z. B. meiner Ansicht nach ist, dass der Staat durch keinen Völkerrechtssatz gehindert ist, seine Normen auch an Ausländer zu richten, .die sich im Auslande: be- finden, so wenig wäre es gerechtfertigt, von vornherein ihm zu unterstellen, er habe es gethan. Solche Behauptung bedarf für jeden Einzelfall der genauesten, von jeder Präsumtion unabhängigen Untersuchung, und diese hat nicht etwa von völkerrechtlichen Grundsätzen auszugehen, sondern von dem gesamten, anderweit zu ermittelnden Gedankeninhalte des Landesrechts. Es ist nicht einmal für jeden Staat fraglos, ob er Strafrecht und Strafgerichts- barkeit für Handlungen, in See innerhalb seiner Küstengewässer begangen, in Anspruch nehmen will. So war es vollkommen richtig, wenn der englische Court for Crown Cases Reserved in dem berühmten, schon früher besprochenen Falle der „ Franconia“ !) die Kompetenzfrage lediglich nach englischem Rechte und ganz unabhängig davon beurtheilte, was das Völkerrecht hinsichtlich der Beherrschung der Küstengewässer an erlaubendem Rechte enthielt; das Erkenntniss verneinte denn in der That die landes- rechtliche Zuständigkeit, die nach Völkerrecht sicherlich hätte bejaht werden können.) Wenn man in allen diesen Fällen eine Vermuthung sprechen lassen will, so würde die Regel vielleicht folgendermaassen zu formuliren sein: der Staat wird annehmbarer Weise von völkerrechtlicher Erlaubniss zur Rechtsetzung — das Wort Erlaubniss im weitesten Sinne genommen — überall da Gebrauch gemacht haben, wo durch das Fehlen entsprechenden Landesrechts eine mit den Lebensinteressen des Staatsverbandes unverträgliche Lücke entstehen würde. So darf z. B. davon aus- gegangen werden, dass für den Kriegsfall den Organen und An- gehörigen der staatlichen Kriegsmacht, Offizieren wie Soldaten, aber auch den Organen für die Verwaltung okkupirten Feindes- landes?) selbst ohne ausdrückliche Satzung alle die Berufsrechte 1) S. oben S. 151. 2) Vergl. dazu auch Harburger, Strafrechtlicher Begriff Inland. S. 8ff., 20, 27. 3) S. die in mehrfacher Hinsicht interessante Entscheidung des Preuss. Oberverwaltungsgerichts, Entsch. X 8. 380ff. Ein in Holstein angestellter Geistlicher war Ende Juni 1866 während der preussischen Okkupation wegen Verweigerung des Gehorsamsgelübdes vom preuss. Oberpräsidenten v. 5., dem Gouverneur von Holstein, des Amtes entsetzt worden. ‚Er strengte später