394 zugetheilt sind, die ihnen nach Völkerrecht zugetheilt werden dürfen. Zweifellos werden ja zahlreiche, von staatlichen Normen an sich verbotene Handlungen durch Wirksamwerden von Berufs- rechten und Pflichten für die Zeit des Kriegs überall ihres De- liktscharakters entkleidet: Tödtung, Körperverletzung, Nöthigung, Freiheitsberaubung, Diebstahl, Unterschlagung, Raub und räube- rische Erpressung (man denke an den Kampf um Munitionstrans- porte), Brandstiftung, zahllose gemeingefährliche Handlungen u. 8. w. sind, soweit es die Kriegsraison erfordert!), erlaubt, ja geboten. Und dass der Staat, in Uebereinstimmung mit dem Völkerrecht, seinen Normen diese Ausnahmen wennschon „stillschweigend“ hinzugefügt habe, wird um so sicherer anzunehmen sein, als er, wie wir sogleich sehen werden, hierzu in Ansehung des feindlichen Heeres sogar genöthigt ist. Aber jene Vermuthung ist, wie gerade das Beispiel zeigt, immer nur dann am Platze, wenn der Staat auf den in Betracht kommenden Gebieten dem ungesetzten Rechte ohnehin einen grösseren Spielraum zu lassen pflegt; sie gegen v. S. Civilklage an auf Ersatz des ihm durch die angeblich wider - rechtliche Amtsentsetzung entstandenen Schadens. Auf erhobenen Kom- petenzkonflikt entschied das Oberverwaltungsgericht, die Handlung des Be- klagten sei „nach Kriegs- und Völkerrecht“ erlaubt gewesen. Das Urtheil ist sicherlich richtig; die Begründung hätte aber nicht bei der völker- rechtlichen Frage stehen bleiben dürfen. Denn gegenüber v. S. hatte darüber, was seines Amtes war, zunächst das Landesrecht zu entscheiden. Das lautete aber hier zweifellos dem Völkerrechte gemäss. 1) Aber auch nur soweit! Die Tödtung des Wehrlosen, des Kriegs- gefangenen bleibt verboten. Ks ist eine andere Frage, ob dergleichen bei der Strafdrohung zu privilegiren ist. 8. namentlich v. Holtzendorff, Handbuch des deutsch. Strafrechts., III Berlin 1874. S. 424; Stooss, Be- merkungen z. d: Entw.. eines schweizerischen M StGB.’s. Bern 1885. S. 11ff,, die hier beide von „Tödtungsexcessen“ sprechen, — ein nicht eben glücklicher Ausdruck. — Wie weit die Ausnahmen von der Norm gehen dürfen und deshalb gehen werden, hängt natürlich sehr viel von speziellem Völkerrechte ab. Weg- nahme von Feindesgut auf neutralen Schiffen ist gegenüber den Staaten, die der Pariser Deklaration von 1856 noch nicht beigetreten sind, im Zweifel nach wie vor erlaubt, im Uebrigen als Seeraub zu betrachten; die Gefangennahme von Aerzten ist im Bereiche des Verbandes der Genfer Konvention widerrecht- liche Freiheitsberaubung, sonst nicht u. s. w. Näheres über den Gegenstand u. a. bei v. d. Becke, Ueber den Krieg und seine Beziehungen auf das Criminalrecht (Neues Archiv des Criminalrechts I S. 399ff. mit Bemerk. von Mittermaier); Morin, Les lois relatives & la guerre. Paris 1872. I p. 500 et auiv. (hier aher viele Entstellungen): Beling, Exterritorialität S. 134ff.