bestehender Rechtssatz völkerrechtsgemässen Inhalt habe, sondern ob ein Rechtssatz mit solchem Inhalt entstanden sei. Ich habe wiederum vor allem im Auge die Publikation eines Staatsver- trags im Gesetzblatte. Wird dabei der Vertrag von besonderer Einführungsverordnung umrahmt, so ist ja ein Zweifel über den Willen, wenigstens etwas verbindlich anzuordnen, nicht möglich, Aber auch wenn die Sanktionsformel wie in Preussen und im Deutschen Reiche fehlerhafter Weise unterdrückt wird, so muss, wenn man dieser Veröffentlichung überhaupt eine Rechtswirksam- keit zuschreibt!), und wenn es ferner feststeht, dass der Vertrag von den gesetzgebenden Faktoren in den verfassungsrechtlich für die Setzung objektiven Rechts vorgeschriebenen Formen be- handelt worden ist, so muss, sage ich, aus der Thatsache der Vertragspublikation auf den Willen des Staates geschlossen werden, in Gesetzesform möglichst alles zu thun, was der Gesetzgeber thun kann, um die aus dem Vertragsinhalte zu ermittelnden Pflichten zu erfüllen. So streitet hier die Vermuthung dafür, dass der Staat Recht setzen will, dass der Inhalt dieses Rechts dem Vertrage entspreche, und dass alles Recht entstehe, was auf dem ein- geschlagenen eigenthümlichen Wege entstehen kann. Daher bewirkt denn die Publikation zunächst die Entstehung anmittelbar gebotenen Landesrechts.?) Der Vertrag verlangt oder verbietet z. B. die Begründung subjektiver Rechte, Pflichten, Fähigkeiten für die Unterthanen oder Beamten des Vertrags- gegners.®) Sie sollen, heisst es, das Recht zu Niederlassung, zum Gewerbebetriebe, zur freien Bewegung im Staatsgebiete *), Eigenthums-, Erb-, Testamentsfähigkeit°), das Recht zur Benutzung 1) D. h. wenn man alle staatsrechtlichen Bedenken unterdrückt und nicht etwa den ganzen Vorgang als nichtig betrachtet. 2) Ueber den Begriff s. oben S. 299, 3) Ob er das thut, oder ob er nur der Exekutive Pflichten zu be- stimmtem Verhalten auferlegen will, ist allerdings in jedem einzelnen Faile aufs Genaueste festzustellen. Die Beispiele im Text, allesamt aus der reichen Zahl der Verträge des Deutschen Reichs entnommen, sind so gewählt, dass immer wenigstens die Möglichkeit solcher Absicht vorliegt. 4) S. etwa Freundschaftsvertrag mit Columbien vom 23. Juli 1892 (RGBl 1894, S. 472) Art. 3. 5) Vergl. z. B. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 1875 (RGBl. 1877 S. 13) Art. 10. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.