403 eines Fischerfahrzeugs) zu verkaufen “!), — oder ob er nur besagt, es solle verboten ?), vielleicht sogar nur, es solle gestraft wer- den?); auch in diesem Falle enthält der Vertrag „als Gesetz“ zwar nicht das Strafgesetz, aber die Norm. Endlich, auch diejenigen Vertragsbestimmungen, die den Sinn einzelner im Vertrage ge- brauchter Begriffe erläutern, — wie etwa die dem Internatio- nalen Kabelvertrage beigefügte Deklaration das Wort „vorsätz- lich“%) — werden, wenn sich jene Begriffe in den ohnehin in Landesrecht „verwandelten“ Sätzen des Textes finden, auf dem angegebenen Wege zu „begriffsentwickelnden“ Sätzen des-staat- lichen Rechtes. Verpflichtet nun aber der Vertrag den Staat zur Vornahme von Handlungen aus dem Bereiche der Exekutive, und sind dies Handlungen, die er ohne Ermächtigungsgesetz nicht vornehmen darf, hält man ferner daran fest, dass die Veröffentlichung des Vertrags mit Rücksicht auf die im Vertrage übernommenen Pflichten geschieht, so wird man zu der Annahme gedrängt, der Staat wolle auf jenem Wege im Zweifel auch alles das Recht erzeugen, dessen er zur Erfüllung dieser Pflichten bedarf, also das inter- national unentbehrliche Landesrecht. Das „soll“ des Ver- trags verwandelt sich im Munde des Gesetzgebers in ein „darf“.°) Der Vertrag verpflichtet, sequestrirte Sklaventransportschiffe zu 1) Intern. Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinbandels unter den Nordseefischern v. 16. Nov. 1887 (RGBl. 1894 S. 427) Art. 2. S. namentlich lie durchweg als Normen formulirten Sätze des Internat. Vertrags betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee vom 6. Mai 1882 (RGBL 1884 S. 25) Art. 6—24, ferner etwa die Uebereinkunft betr. den Austausch von Postpacketen vom 15. Juni 1897 (RGBl. 1898 S. 1145) Art, 12, das Uebereinkommen betr. den Austausch von Briefen u. s. w. mit Werthangabe rom selben Tage (ebenda S. 1115) Art. 9 u. a, m. 2) Vergl. das Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn (oben S. 402 Note 7) 312. Mit vollem Recht findet Binding, Handbuch I S. 249, Normen 2. Aufl. [S. 182 in $& 12 des Zollkartells vom 23. Mai 1881 (RGBI. S. 133) die Norm, Jie das Strafgesetz vom 17. Juli 1881 als bestehend voraussetzen durfte. 3) Vergl. z. B. Art. 2 des Internationalen Vertrags zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (RGBl. 1888 S. 151): „Das Zerreissen oder Beschädigen eines unterseeischen Kabels ....... st strafbar.“ 4) S. Deklaration v. 1. Dezemb. 1886/23. März 1887 (RGBl. 1888. S. 167). 5) Ob auch in ein gesetzliches „muss“, das wird alsbald zu bestim- men sein.