104 Gunsten des Aufbringers für verfallen zu erklären‘); der staatliche Rechtssatz ertheilt hierzu die erforderliche Ermächtigung. Der Vertrag verpflichtet unsere Obrigkeit, die Anhäufung oder ver- dächtige Niederlegung von Waaren an der Grenze des Nachbars zu verhindern, wenn sie als zum Schmuggel bestimmt er- scheinen?); der staatliche Rechtssatz ertheilt hierzu der Zoll- polizei, soweit nötbig, die Befugniss. Durch die „gesetzliche“ Publikation der Internationalen Uebereinkunft, betreffend Maass- regeln gegen die Cholera vom 15. April 18933) werden den Organen der Sanitätspolizei eine ganze Reihe einschneidender Zwangsmaassregeln in Bezug auf Personen und Sachen gestattet. Ich brauche die Beispiele gewiss nicht zu vermehren. Allerdings — in beiden Fällen, in Bezug auf unmittelbar wie „mittelbar“ gebotenes Landesrecht, dürfen wir staatliche Rechtssätze aus dem veröffentlichten Vertragsinstrumente nur dann herauslesen, wenn dieses mit der Deutlichkeit redet, die wir vom gesuchten Rechtssatze aus allgemeinen oder aus speziell staatsrechtlichen Gründen erwarten können. Ist dies nicht der Fall, so hat auch, müssen wir schliessen, der Staat keine Dispositionen treffen wollen. Wir sind zwar befugt, ein „sollen“ bei der Uebertragung ins Landesrechtliche durch ein „dürfen“ zu ersetzen, aber Nichts giebt uns ein Recht, nach Gutdinken dem Gesetzgeber einen Willen unterzuschieben, der nicht in ge- nügender Bestimmtheit aus dem Texte der Publikation zu ent- nehmen ist. Daher ist es denn z. B. undenkbar, in einer Vertragsklausel, die nichts enthält als die Vorschrift, der Staat solle bestimmte Handlungen der Unterthanen bestrafen oder mit Strafe be- drohen oder sogar nur, er solle alle Maassregeln ergreifen, um sie strafen zu können‘), — es ist undenkbar, sage ich, hierin ein Strafgesetz schon um deswillen zu erblicken, weil der Vertrag ı) Art. 59 der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 (RG Bl. 1592 8. 605). Ueber das Verhältniss dieser Vorschrift zu $& 3 des Reichsges. vom 28. Juli 1895 s. unten S. 423 Note 2. 2) Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn (s. oben S. 402 Note 7) 8 8; 8. auch $ 12 u. 8. m. 3) RGBl. 1894 S. 343. Beachte Art. 1 verbunden mit Titel IV und V der Anlage I. 4) Ueber den Ausdruck s. oben 8. 316.