-— 406 — den Faktoren der Gesetzgebung wie ein Landesgesetz berathen und behandelt worden ist, nicht den Erlass des gebotenen Ge- setzes bedeuten kann. So wenn es in Artikel 1 der Internatio- nalen Reblauskonvention!) heisst: „Die Paeciscenten verpflichten sich, ihre innere Gesetzgebung . . . zu vervollständigen, um ein gemeinsames .. Vorgehen gegen die ,... Reblaus zu sichern. Diese Gesetzgebung wird hauptsächlich ins Auge fassen: Ueberwachung der Weinberge “u. s. w., oder wenn die Antisklaverei- akte in Artikel 5 anordnet, es sollen die betheiligten Staaten ein Gesetz erlassen, das die Bestimmungen ihres Strafrechts über „schwere Vergehen“ gegen die Person oder über Vergehen gegen die Freiheit auf Sklavenjäger und -Händler u. s. w. für anwendbar erkläre. Auch in solchen Fällen kann der Vertrag des Ergänzungsgesetzes nicht entrathen.?) Indess — ohne jede landesrechtliche Wirkung scheint mir auch die „gesetzliche“ Publikation solcher Vertragsartikel nicht zu sein. Ich meine, sie begründet — zwar nicht das Gesetz, das der Staat nach dem Vertrage zu erlassen verbunden ist — aber die gesetzliche Pflicht der Gesetzgebungsfaktoren des Staats zu entsprechender Gesetzgebung.?) Die völker- rechtliche, den Staat als solchen ergreifende Pflicht zur Gesetz- gebung wandelt sich auf diesem Wege in die landesrechtliche Pflicht der Gesetzgebungsorgane um, das Ihrige zur Her- stellung des Gesetzes zu thun. Freilich — wie alle Rechtssätze, 1) RGBL 1882 S. 125, 2) Daher die Reichsgesetze vom 3. Juli 1883 (RGBl. S. 149) und vom 28. Juli 1895 (RGBl. S. 425). Die Begründung zum Entwurf des ersteren (Drucks. d. Reichstags, 5. Leg.-Per. II, Sess. 1882/83 No. 295) sagt S. 6: „Die internationale Reblauskonvention .... hat. nicht den Zweck, für die Behörden und Angehörigen der einzelnen betheiligten Staaten unmittelbar verbind- liche Rechtsnormen aufzustellen, sondern sie verpflichtet vielmehr die Regierungen dieser Staaten zur Herstellung eines mit . . der Konvention übereinstimmenden Rechtszustandes“. Setzt man zu Beginn des Satzes statt „Konvention‘‘ — „Verkündung der Konvention‘, so erhält man den richtigen Gedanken. 3) Das Analoge gilt, wenn der Vertrag das Versprechen enthält, Gesetzgebung bestimmter Art zu unterlassen, z. B. keine gesetzlichen Mono- pole zum Nachtheile des Vertragsgegners einzuführen und dergleichen. S, etwa den Freundschaftsvertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 1875 (RGBl. 1877 S. 13) Art. 4.