. 410 Ganz anders steht es mit dem international unentbehr- lichen Landesrechte. Es gehört ganz dem öffentlichen Rechte an und besteht in nichts anderem als in Ermäch- tigungen. Warum? Wir sahen, diese Art völkerrechtlich be- deutsamen Rechts wurde nicht in Erfüllung einer internationalen Pflicht, sondern zu dem Zwecke gesetzt, die landesrechtliche Voraussetzung zu schaffen, ohne die ein nicht in Rechtsetzung bestehendes Verhalten des Staats, genauer: ein Verhalten der staatlichen Vollziehungsorgane nicht möglich oder nicht zulässig sein würde.!) Unentbehrlich hierfür ist aber immer nur ein er- laubender, nicht ein befehlender Rechtssatz. Wohl gemerkt: ich leugne nicht die Unentbehrlichkeit staatlicher Befehle im konkreten Fall, sondern die Unentbehrlichkeit gebietender oder verbietender Rechtssätze. Gewiss — im Einzelnen wird sich der völkerrechtlichen Pflicht häufig, vielleicht sogar meistens nicht ohne Wirksamwerden staatlicher Befehlsgewalt genügen lassen, Wird dieser Befehl von vornherein als allgemeiner Befehl in Ge- setzesform erlassen, so mag auch hierin eine Sicherung der Pflichterfülung gefunden werden. Aber niemals ist der gesetz- liche Befehl international unentbehrlich. Er ist entweder unmittelbar geboten oder gar nicht, auch nicht „mittelbar“ ge- boten. Dieser Satz, auf den mir sehr viel ankommt, bedarf der Erläuterung durch Beispiele. Ein Staat wird durch Vereinbarung verpflichtet, flüchtige Ver- brecher auf Begehren auszuliefern. Dabei wäre denkbar, dass er dem Vertragsgegner ausdrücklich verspräche, er wolle seinen Organen die Auslieferung anbefehlen. Hier würde der Befehl und demnach, wenn der Befehl durch ein Gesetz erlassen würde, auch das Gesetz unmittelbar geboten sein. Das Gewöhnliche ist aber, dass der Vertrag nur von der Auslieferung selbst spricht und vom Befehle zur Auslieferung schweigt. Hier kann man sicherlich nicht sagen, der Staat sei völkerrechtlich ver- pflichtet, einen Auslieferungsbefehl zu geben. Der Pflicht ge- schieht ja Genüge, wenn in jedem konkreten Falle das Aus- lieferungsgesuch beachtet wird; alles andere ist dem Vertrags- gegner gleichgültig.?) Ergeht hier also trotzdem der Befehl in 1) S. oben S. 301£. 2) Wollte man dennoch die Pflicht zum Befehlserlasse aus dem Vertrage her- Ausinterpretiren, so wäre eben das Befehlsgesetz unmittelbar gebotenes Recht,