413 genereller oder spezieller Weisung zu versehen. Ein derartiges Gesetz würde auch im konstitutionellsten Staatswesen unbedenk- lich sein. Wenn also trotzdem der Staat den Befehl an den Richter sofort in die Form des Gesetzes kleidet, so ist wiederum das Gesetz, soweit es den Befehl enthält, nicht international unentbehrlich; wir werden sehen, dass der Gesetzesbefehl einem ganz anderen Motive entspringt als dem, die völkerrechtliche Pflichterfüllung zu ermöglichen. Wir fragen endlich: wie verhält es sich mit den Befehlen an die Staatsunterthanen, die der Staat aus völkerrechtlichen Gründen, vielleicht im Anschlusse an einen Staatsvertrag erlässt? Zweifellos liegt ihm sehr oft die Pflicht zu solchem Befehle ob; kleidet er Gebot oder Verbot in die Form des Gesetzes, so ist dieses natürlich unmittelbar gebotenes Landesrecht. Dagegen leugne ich auch hier, dass ein ohne besondere Pflicht zum Be- fehle selbst erlassenes Gebots- oder Verbotsgesetz als international unentbehrliches Recht aufzufassen sei. Das klingt wiederum zu- nächst sehr merkwürdig. Wenn der Staat völkerrechtlich ver- pflichtet ist, zu strafen — nicht bei Strafe zu verbieten, sondern schlechtweg zu strafen —, muss er denn hierzu nicht ausser dem Strafgesetze, das ihm das subjektive Strafrecht erwirbt, die Norm!) schaffen, welche die zu strafende Handlung verbietet, — schaffen, wenn er sie nicht schon im Bestande seiner Rechtsordnung besitzt, aufrechterhalten, wenn dies letztere der Fall ist? Ist also nicht nach Landesrecht ohne vorheriges Verbotsgesetz die Bestrafung unmöglich, weil eben nach Landesrecht keine Handlung bestraft werden darf, die nicht zur Zeit ibrer Begehung verboten war? Ist demnach nicht die Norm international unentbehrlich? Das scheint unwiderleglich zu sein und ist es doch nicht. Setzen wir einmal den Fall, der Staat habe den Satz: nulla poena sine lege praevia, wie z. B. das Deutsche Reich, in dem strengeren Sinne zum positiven Recht gemacht, dass eine Handlung nicht bestraft werden kann, wenn nicht bereits zur Begehungszeit das Straf- gesetz bestand. Nun wird der Staat durch völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet, gewisse Handlungen, z. B. die Uebertretung der Zollgesetze des Vertragsgegners, von bestimmtem Tage an zu bestrafen. Aus irgendwelchem äusseren Grunde erlässt er das 1) Ich nehme hier „Norm“ immer in dem durch Binding festgestellten Sinne als Gegensatz zum Strafgesetz.