414 Strafgesetz erst nach diesem Tage, giebt ihm aber rückwirkende Kraft, m. a. W. schafft sich subjektive Strafrechte, seinen Straf- organen die Ermächtigung zu Verfolgung und Bestrafung auch solcher Handinngen, die vor dem Gesetzeserlasse nicht mit Strafe bedroht waren. Das Beispiel ist nicht erfunden, sondern der Geschichte der Reichsgesetzgebung entnommen. Das Gesetz vom 17. Juli 1881, betreffend die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-ungarischen Zollgesetze, gab seinen Be- stimmungen ausdrücklich vom 1. Juli 1881 an gesetzliche Kraft, eben weil sie von dort an nach der im Zollkartell vom 23. Mai 1881 übernommenen Pflicht hätten gelten müssen. Damit war der Grundsatz: nulla poena sine lege poenali durch Spezialgesetz bei Seite geschafft, und es unterliegt keinem Zweifel, dass nun- mehr das Reich auch nach Reichsrecht in der Lage war, seine völkerrechtliche Pflicht zu erfüllen. Das trifft unsere Frage ge- wiss noch nicht. Denn man hat mit Recht gegenüber den Be- denken, die sich gegen das geschilderte Verfahren erheben konnten, geltend gemacht, in dem fraglichen Falle sei zwar der Grundsatz des $ 2 StGB.’s, aber nicht das unanfechtbare Prinzip bei Seite geschoben worden, dass nur die Uebertretung einer „Norm“ bestraft werden könne. Die Norm sei nämlich dank der früheren Publikation des Zollkartells im Reichsgesetzblatie bereits von Anfang Juli an in Kraft gewesen.!) Allein nun nehme man einmal an, das Zollkartell wäre erst zugleich mit dem Strafgesetze veröffentlicht worden, die Norm also nicht vor diesem in Geltung getreten. Wäre das Strafgesetz, insoweit es sich „rückwirkende Kraft‘“ gab, ungültig gewesen? Wenn man nicht die Moral über das Recht stellt, gewiss nicht. Zweifellos, — solch Verfahren wäre im höchsten Grade verwerflich, auch durch völkerrechtliche Rücksichten in keiner Weise zu rechtfertigen. Aber man darf sich dadurch nicht über die Thatsache hinwegtäuschen, dass immerhin vom formellen Standpunkte aus das Gesetz genügen würde, um die Erfüllung der internationalen Pflicht landesrecht- lich zu ermöglichen. Die Existenz der Norm zur Zeit der That ist sittlich-politisch, aber nicht landesrechtlich unentbehr- lich. Ist das aber richtig, so muss es gestattet sein, auch die Konsequenz zu ziehen: die Einführung einer Norm ist überhaupt nicht die landesrechtliche Voraussetzung, ohne die der Staat seine 1) S. oben S. 403 Note 2.