ae) Dass sich aber anderseits das Gesetz häufig genug nicht auf die international unentbehrliche Ermächtigung beschränkt, sondern den Befehl hinzufügt, dass es statt der Verwandlung von Staats- pflicht in Organsrecht eine Ueberwälzung der Staatspflichten vor- nimmt oder ausser dem Organsrecht eine Unterthanenpflicht ent- stehen lässt, — das hat sehr verschiedene Gründe.!) Zum Theil haben wir sie schon berührt. Sittlich-vernünftige Erwägungen be- stimmen den Staat, spätestens mit dem Strafgesetz die Norm zu schaffen, selbst wenn er nur strafen, nicht auch verbieten muss, Praktische Rücksichten lassen es oft als räthlich erscheinen, die zukünftige Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten nicht von der je- weiligen Auffassung der leitenden Staatsmänner über Sinn und Tragweite internationaler Vorschriften abhängig zu machen. Vor allem aber kommt sehr viel darauf an, ob der Staat auf den Verwaltungsgebieten, auf denen er sich im konkreten Falle in Uebereinstimmung mit dem Völkerrechte zu bewegen hat, das Thun und Lassen seiner Organe regelmässig durch gesetzliche Weisung oder durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen pflegt, Wenn er z. B. seinen Gerichten gewöhnlich das Maass und die Art ihrer Thätigkeit durch Befehlsgesetze anweist, so wird er ohne weiteres geneigt sein, denselben Weg zu gehen, sobald seine völkerrechtliche Pflicht in Ausübung oder Nichtausübung richter- licher Gewalt besteht.?) Aber auch auf den Gebieten der Ver- waltung im engeren Sinne wird er gern zum Gesetzesbefehl greifen, wenn die Behörde, auf deren Verhalten es ankommt, nach der besonderen Gestaltung der Verwaltungorganisation eine mehr oder weniger grosse Unabhängigkeit von der Regierung geniesst, — man denke an die Gemeinde, soweit sie Staatsorgan ist; hier würde es vielleicht eine recht unerwünschte organi- satorische Umwälzung bedeuten, wenn etwa das völkerrechtlich veranlasste Gesetz statt des „Befolgungsbefehls“ eine Ermäch- tigung der Staatsregierung zu administrativer Anweisung von Fall 1) Natürlich nehme ich keine Rücksicht auf etwaige, gewiss nicht seltene Irrthümer des Gesetzgebers über das Maass seiner Rechtsetzungspflicht. 2) Er verbietet die Ausübung der Gerichtsbarkeit über Exterritoriale (GVG. $ 18), die Bestrafung wegen anderer als der Auslieferungsdelikte (bayer. Ges. vom 16. Mai 1868). Während er die Strafklage bei Auslands- delikten in das Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt, ändert er doch nichts an der Strafpflicht des Richters u. 8. w.