428 müsse, die entsprechenden landesrechtlichen Organspflichten zu begründen. So nehme ich denn allerdings auf der einen Seite an, dass im Zweifel die „gesetzliche“ Publikation eines Vertrags, der den Gerichten des Staats ein bestimmtes Verhalten vorschreibt, auch die gesetzliche Pflicht zu diesem Verhalten für den Landes- richter entstehen lassen will. Wenn also der Vertrag die An- wendung näher bezeichneten Rechts bei der Urtheilsfindung *), die Einziehung der Werkzeuge eines Verbrechens ?), den Gebrauch bestimmter Formen für Ladung oder Vernehmung zum Zeugnisse aufgerufener Konsuln®) verlangt, oder die Bestrafung ausgelieferter Verbrecher wegen anderer als der Auslieferungs- oder der im Vertrage vorgesehenen Delikte *), die Behelligung aus dem Aus- lande geladener Zeugen®), die Anlegung eines Arrests*®) untersagt, die freie Würdigung der Echtheit ausländischer öffentlicher Ur- 1) Vergl. etwa die international-privatrechtlichen Bestimmungen der Ver- träge des Deutschen Reichs mit Russland vom 12. Novemb./31. Oktober 1574 (RGBl. 1875 S. 136) Art. 10, mit der Südafrikan. Republik vom 22. Jan. 1885 (RG Bl. 1886 S. 209) Art. 25 u. a. m. 2) Antisklavereiakte Art. 59 in Ansehung sequestrirter Sklavenschiffe „zu Gunsten des Aufbringers“. — Das Reichsgesetz vom 28. Juli 1895, $ 3 er- klärt freilich die Einziehung nur für fakultativ. Nimmt man aber an, dass durch die frühere Publikation der Akte die Verpflichtung zur Einziehung ausgesprochen worden ist, so wird man — was übrigens auch in der Begründung zum Ge- setzentwurfe angenommen wird — sagen müssen, dass das Gesetz der älteren lex specialis nicht derogiren wollte, soweit diese die Konfiskation zu Gunsten fremder Kreuzer und in Bezug auf die Zone der Antisklavereiakte verlangt. Uebereinstimmend H. Seuffert, Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswiss, XVI S. 575ff.; Engel, Bestrafung des Sklavenhandels i(Diss.) Göttingen 1896. S. 49f.; Fuld, Archiv f. öff, Recht XI S. 549. A. M. — ohne durch- schlagende Gründe — Scherling, Bekämpfung von Sklavenraub u. Sklaven- handel. Breslau 1897. S. 78ff. 3) S. etwa Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Russ- land vom 8. Dezember/26. November 1874 (RGBl. 1875 S. 145) Art. 3. 4) Dass der in publizirten Auslieferungsverträgen enthaltene Grundsatz der Specialität eine den Richter bindende „Rechtsnorm“ sei, deren Verletzung eventuell die „Revision“ begründet, ist in der Judikatur anerkannt. S.z. B. Entsch. des Preuss. Obertribunals, Oppenhoff’s Rechtspr. XX 8. 207ff.; Entscheid. d. Reichsger. in Strafs. X11S. 381. ; XVII S. 52; XXIX S. 270; vergl. auch XX] 8.180, XXVIIS. 126 ff., 413 ff, ; Goltdammer’s Arch. XXXVIS. 405. — Für Oester- reich s. neuerdings die Entsch. des Kassationshofs in Böhm’s Zeitschr. VIIS. 462, 5) Vergl. etwa deutsch-schweizer. Auslieferungsvertrag vom 24. Jan. 1874 (RGBIl. S. 113) Art. 13 Abs. 2.