425 Aber ich gebe keinen Schritt weiter. Wenn der Wortlaut des Vertrags eine Thätigkeit oder Unthätigkeit des Staats- oberhaupts, der „Regierung“, der Organe der reinen Exe- kutive im Einheitsstaat und der entsprechenden Organe des Bundesstaats verlangt, so zwingt uns nichts und gestattet uns nichts, in der schlichten Veröffentlichung des Vertragsinstruments den Erlass eines Gebots- oder Verbotsgesetzes zu erblicken. Der gesetzliche Befehl ist überflüssig; er würde den Staat enger ein- schnüren als nothwendig; ohne besondere Anhaltspunkte ist also nicht anzunehmen, der Staat wolle ihn erlassen. Demnach kann die Publikation solcher Verträge im Gesetz- blatte nur zweierlei zu bedeuten haben. Wenn die Ausführung des Vertrags ohne gesetzliche Ermäch- tigung für die Exekutive nicht möglich ist, so will nach dem, was wir früher bemerkten, die Veröffentlichung das international un- entbehrliche Ermächtigungsgesetz erzeugen. Das „soll“ des Vertragstextes wird zum „kann“ oder „darf“ des Gesetzes. So, wenn der Vertrag die Leistung der von gesetzlicher Erlaubniss abhängigen Zahlungen!) oder die Niederschlagung anhängiger Strafsachen verlangt. Aber dabei ist immer noch die doppelte Möglichkeit vorhanden, dass das so entstandene Landesgesetz die nothwendige Ermächtigung allen in Frage kommenden Organen der Exekutive unmittelbar ertheilen, oder dass es nur dem Staats- oberhaupte die Ermächtigung gewähren will, durch Vollzugsvor- schriften die nachgeordneten Organe entsprechend anzuweisen. Was von beiden gemeint ist, kann nur von Fall zu Fall fest- gestellt werden. Fällt aber das vom Vertrage geforderte Verhalten der Re- gierungs- und der Vollziehungsorgane ohnehin in die Sphäre, innerhalb deren sie sich kraft geltenden Staatsrechts nach freiem Ermessen bewegen dürfen, so hat die Veröffentlichung des Vertrags im Zweifel keine andere als enunciativye Bedeutung. Niemandem 1) S. etwa den Nachtragsvertrag zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz wegen der Gotthardbahn vom 12. März 1878 (RGBl. 1879 S. 270) Art. 2. Man wird doch nicht behaupten wollen, die Reichsregierung werde hier gesetzlich zur Subvention verpflichtet, bloss weil es so im Vertragstexte heisst. Hätte der Vertrag ein besonderes Ausführungsgesetz erhalten, wie der erste Gotthardbahnvertrag (s. oben S. 417 Note 2), so würde doch hierin genau so, wie in jenem, nur die Ermächtigung zur Subvention stehen! Das Beispiel ist besanders lehrreich.