be Ü7. Die Geltung des völkerrechtsgemässen Landesrer"*a. Die Landesgesetze bestimmen über den Beginn ihrer Gel- tung, der sogenannten „materiellen Gesetzeskraft“, häufig in aus- drücklichen Worten. Geschieht das nicht, so entscheiden die für diesen Fall erlassenen subsidiären Vorschriften !); fehlt es an solchen, so ist im Zweifel der Tag der Verkündung. als der Tag zu betrachten, von dem an die Wirksamkeit des Gesetzes sich entfaltet.?) Bei dem in Erfüllung oder zur Ermöglichung der Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten oder auch auf Grund yölker- rechtlicher Erlaubniss ergehenden Gesetze steht es nicht anders, Gewiss — die Thatsache, dass die Befriedigung internationaler Ansprüche keinen Aufschub gestattet, wird oft zur Abkürzung jener allgemeinen Fristen drängen?), vielleicht sogar die Veranlassung bieten, dem Gesetze rückwirkende Kraft beizulegen“); umgekehrt _ wird das Gesetz gegeben, bevor sein Erlass unumgänglich ist, so liegt es nahe, dass es den Anfangstermin seiner Geltung bis zu der Zeit hinausschiebt, zu der es geboten oder unentbehrlich ı) Vergl. z. B. RV. Art. 2; Preuss. Ges. v. 16. Februar 1871; Oester- reich. Ges. v. 10. Juni 1889, & 6 u. a. m. 2) Näheres hierüber bei Dvroff, Annalen des Deutschen Reichs 1889. S. 872€. 3) Vergl. das Reichsges., betr. die Ausführung des mit Oesterreich-Un- garn abgeschlossenen Zollkartells, v. 9. Juni 1895, das, weil stark verspätet erlassen (s. dazu unten S. 432 Note 3); nach $ 8 mit dem Tage der Publi- kation in Kraft treten will. 4) S. das Reichsges., betr. die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-nngar. Zollgesetze, v. 17. Juli 1881, $ 1 (rückwirkende Kraft vom 1. Juli 1881 an), S. oben S. 414.