435 das hierzu eine in der Befugniss, den Staat nach aussen zu ver- :reten, eingeschlossene „Generaldelegation“ erhalten hätte.!) Erfolgt aber hier wie dort das Ausserkrafttreten des staat- lichen Rechtssatzes ipso jure, so ergiebt sich, dass in beiden Fällen einer authentischen Erklärung der Regierung über das Ende des Vertrags keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zukommt.*) Freilich ist nicht zu leugnen, dass es eine ‚grosse Unordnung“ ist, wenn die Bekanntmachung bei uns im Reiche häufig entweder unterbleibt oder nur im Centralblatte oder Reichsanzeiger, nicht im Reichsgesetzblatte erfolet.?) 4) Wie jedes Gesetz, ergreift auch das völkerrechtsgemässe alle konkreten Thatbestände, auf die sich seine abstrakte Anordnung bezieht. Es entfaltet Wirksamkeit auch dann, wenn etwa im ein- zelnen Falle aus besonderen Gründen der Eintritt der gesetzlichen Wirkungen nicht völkerrechtsgemäss sein sollte. So ist also nament- lich die Anwendung des in abstracto völkerrechtlich gebotenen Landesrechts unvermeidlich, selbst wenn sie gelegentlich vom völkerrechtlichen Standpunkte aus. nicht erforderlich sein sollte. Zuweilen wird das dem Staate kein empfindliches Opfer aufer- legen; aber es führt ebenso oft, vielleicht sogar häufiger zu un- erwünschter internationaler Freigebirykeit. Dergleiehen lässt sich 1) So Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 363. Gegen ihn Stoerk, a. a. 0. 8. 35; Heilborn 5. 198, auch Affolter a. a. O. S. 402£., freilich mit ganz wunderbarer Begründung (dagegen wieder Heilborn S. 188). 2) A. M. Zitelmann, Internat. Privatrecht I S. 164 zu Note 43. — Z. irrt auch bezüglich einer andern Frage, die hiermit zusammenhängt. Er meint (ebda, zu Note 42), der Beitritt Monacos zur Berner Litterarkonvention von 1886 sei, weil im Reichsgesetzblatte nicht publicirt, für das Reichsrecht ohne Bedeutung. Allein Art. 18 der Konvention besagt, dass solcher Beitritt „von Rechtswegen die. . . Theilnahme an’ allen Vortheilen der gegenwärtigen Ueber- ainkunft“ bewirke. Diese Bestimmung kann mit Rücksicht auf die Veröffent- lichung ohne Zwang auch als reichsrechtliche Bestimmung gedeutet werden. Daher wirkte der Beitritt Monacos ipso jure auch eine Erweiterung des An- wendungsgebietes unseres Rechts. Womit ich der Unterlassung einer authen- :ischen Mittheilung nicht das Wort reden will! 3) Laband IS. 636 Note 1. Vergl. Heilborn S. 190. Anders Ulbrich, Lehrbuch des österr, Staatsrechts. Berlin 1883. S. 408: Tezner. Zeitschr. für das Privat- u. öff. Recht XX S. 155f. 4) Ueber den Einfluss territorialer Aenderungen auf die Geltung der Staatsverträge und des vertragsgemässen Rechts s. hes. Seligmann S. 225 £.; Tezner. a. a. 0.8. 1517 AT