437 wollte, als es in jedem unter der Herrschaft des Vertrags sich ereignenden Falle völkerrechtlich erforderlich sein würde.!) 1) Das Gegentheil behauptet Delius, Goltdammer’s Archiv XXXIX S. 118, 124; XLVI 8. 24 (s. auch Böhm’s Zeitschr. II S. 5; V S. 530f.), natür- lich wieder unter Berufung auf die „Gesetzeskraft“ des Vertrags. Es kommt aber doch eben darauf an, was das Gesetz will! — Die Bemerkungen im Texte, die sich nur auf die Auslegung der „als Gesetze“ publicirten Staats- verträge beziehen, wollen natürlich nicht die sehr viel weitergreifende Frage entscheiden, inwieweit der Richter überhaupt an Regierungsabmachungen anläss- lich der Auslieferung gebunden!ist. Nur so viel will ich hervorheben, dass nach der von Delius vertretenen Ansicht der deutsche Strafrichter sehr viel schlechter gestellt sein würde, als es etwa der englische auf Grund der sect. 19 der Extradi- tion Act 1870 ist, wonach die Verfolgungsmöglichkeit schlechthin darauf abge- stellt wird, wie im KEinzelfalle „the surrender is grounded“, S. auch das bayer. Ges. vom 16. Mai 1868 (noch gültig? Ebenso wäre der französische Richter sehr im Vortheil, der wenigstens nach der durchaus herrschenden Ansicht im fraglichen Punkte völlig an die Abmachungen der Exekutive gebunden ist fs. auch unten S. 440f.). Dass solcher Zustand für uns befriedigend sei, wird nur der sagen, der sich von übel angebrachter, leider auf diesem Gebiete sehr verbreiteter Sentimentalität dem Verbrecher gegenüber leiten lässt.