4839 erhobene Anspruch seine unmittelbare Begründung in einem Völker- rechtssatze zu finden hätte.!) Ebensowenig können natürlich für die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses — die sogenannten Prozessvoraussetzungen — und für seine Entwickelung, für den Gang des Verfahrens völkerrechtliche Normen bestimmend sein, mag es sich um den Prozess vor dem Civil-, dem Straf- oder dem Verwaltungsrichter handeln. Gleichwohl ist das internatio- nale Recht gerichtlicher Anwendung nicht nur fähig, sondern auch bedürftig. Denn einmal arbeitet ;jein grosser Theil des Landesrechts mit Verweisungen auf völkerrechtliche Sätze oder Be- zriffe ?), so dass eine Anwendung des staatlichen Rechts ohne An- wendung des in Bezug genommenen Völkerrechts gar nicht denk- bar wäre; anderseits sind, wie wir sahen, Existenz und Inhalt landesrechtlicher Normen, namentlich der des „ungesetzten“ Rechts in so beträchtlichem Umfange von Existenz und Inhalt völker- rechtlicher Vorschriften abhängig, dass jene nicht ohne Heran- ziehung dieser festzustellen sein würden. Ebensowenig also wie der Strafprozess ohne Entscheidung civil- oder staatsrechtlicher Incidentpunkte durchgeführt werden könnte, vermag es der Pro- zess überhaupt ohne Entscheidung völkerrechtlicher Präjudiecial- fragen.?); Manche Staatsgerichte, die es vorwiegend oder doch 1) „Das Völkerrecht . .. entbehrt der unmittelbaren Anwendbarkeit bei der Entscheidung von Privatrechtsstreitigkeiten“. Hölder, Pandekten. Freiburg 1691. 8. 82. 8. auch Jellinek, System 5.314 u. A. 2) S. oben S. 225, 250. Veral. auch die dort angeführten Gerichts- antscheidungen. 3) Die grosse Reihe von Rechtssprüchen, die im Laufe der Abhandlung verwerthet wurden, liefert die beste Bestätigung. S. dazu etwa noch Entsch, d. preuss. Obertribunals LXXVII S. 307£., Entsch. d. Reichsger. in Strafs. IX S. 370. (Grenzlauf bei Grenzflüssen}; Entsch. d. Obertribunals LX 8. 11*£, (Legitimation der Botschafter); XLII S. 12*ff. und in Goltdammer’s Archiv II S. 658, VII S. 344, sowie Entsch. d. Reichsger. in Strafs. XXIII 8. 267, II 8. 18, Goltdammer’s Archiv XXXVII S. 288 (Schiffe auf hoher See und in Häfen); Entsch. d. Reichsoberhandelsgerichts XIV 5.423 f. (Herkommen bez. d. Kompetenz der Konsulargerichte) u. s. w. Die englischen und amerikanischen Präjudizien- sammlungen, das Journal du droit international prive etc. liefern noch weit reichere Ausbeute, — Auch soweit das innerstaatliche internationale Privat- recht völkerrechtlich relevant ist (s. aber oben S. 274), wird bei dessen An- wendung der Richter vielfach auf völkerrechtliche Grundsätze zurückgreifen müssen. Vergl. Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 214 und namentlich Zitelmann., Internat. Privatrecht I S. 74£. u. 6.