4'9 sehr häufig mit international bedeutsamen Angelegenheiten zu Ihun haben — Prisengerichte, Kriegs- und Standgerichte im Felde, Strafgerichte zur Beurtheilung von Auslieferungsbegehren — sind ja mit der Anwendung von Völkerrecht fortwährend beschäftigt. So kann es sich also nicht darum handeln, ob das Völker- recht gerichtlicher Anwendung fähig, sondern ob das staatliche Gericht dieses nichtstaatliche Recht ebenso und mit derselben Freiheit wie das staatliche seiner Entscheidung zu Grunde zu legen befugt ist.!) Zwei Rechtssysteme stehen sich hier gegenüber. Das französische, das auch auf andere romanische Staaten einigen Einfluss gehabt hat, ruht auf Montesquieu’s Lehre von der Theilung der Gewalten. Dieser die Gesetzgebung und Praxis seit der Revolution beherrschende Gedanke hat zu einer starken Beschränkung des Richters auch in der prozessualen Behandlung der Staatsverträge geführt. Eine kaum jemals einer Schwankung unterworfene Praxis des Kassationshofs und Staatsraths betrachtet den Staatsvertrag, gleichviel was sein Inhalt ist, als Akt des „gouvernement“ oder der „haute administration“. Daher ist das Gericht zwar berechtigt, ja verpflichtet, den Vertrag anzuwen- den (appliquer)?); aber es würde als widerrechtliche Einmischung in den Kompetenzkreis der Exekutive erscheinen, wenn das Gericht den Versuch machte, über die Gültigkeit oder Angemessen- heit des Vertrags zu erkennen oder ihn — und das ist das Selt- same — selbständig auszulegen (annuler, apprecier ou inter- preter)3. Eine Ausnahme wird vielleicht gemacht bei internatio- 1) Also nicht etwa, ob schon der Rechts wegz. B. „aus Staatsverträgen“ ausgeschlossen ist. Die Frage gehört nicht in diesen Zusammenhang. 2) Das ist merkwürdiger Weise zuweilen geleugnet worden. S. dagegen ves. Ducrocq, Theorie de Vextradition, Revue critique de legislation et de jurisprudence XXIX p. 514; Antoine zu Fiore, Droit penal international. Paris 1880. p. 690 et suiv.; Bomboy et Gilbrin, Traite pratique de Vex- ;radition. Paris 1886. p. 107 et suiyv. 3) Ducrocq, a. a. 0. p. 507 et suiv.; Billot, Traite de Vextradition. Paris 1874. p. 302 et suiv., 324 et suiv.; Antoine a. a. O.; Bernard, Traite de l’extradition. 2. 6d. Paris 1890. II p. 482, 525, bes. p. 542 et 8uiv.; Bomboy et Gilbrin, a. a. O. p. 137 u. ö.; Ricci, Effets de l’extradition, Paris 1886. p. 75 et suiv.; Garraud, Droit p6nal frangais I Paris 1888, p. 266, 276 — alle mit weiteren Nachweisen und mit Angaben aus der Judi- katur. Vergl. auch Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht. S. 803ff.; Zographos, Ueber die Rechtsstellung des Ausgelieferten nach französischem Rechte. Hamburg 1887: v.Martitz, Internat. Rechtshilfe II S. 348 f. — Nach